Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 08/2017 vom 28.04.2017
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Sachverhalt
Die Klägerin – ein Sozialhilfeträger – macht aus übergeleitetem Recht Ansprüche gegen die Beklagte nach § 528 BGB wegen Verarmung des Schenkers geltend. Die Beklagte hatte von ihrem Großvater seit 1998 monatlich 100 DM, bzw. seit 2002 monatlich 51 EUR erhalten. Der Großvater ist nun pflegebedürftig geworden und kann seine Pflege nicht mehr (vollumfänglich) aus eigenen Mitteln bezahlen. Die Klägerin zahlt aus Mitteln der Sozialhilfe den Differenzbetrag an das Pflegeheim. Die Klägerin fordert nun nach Überleitung der Ansprüche gem. § 93 SGB XII in Höhe der Pflegeaufwendungen das Geschenkte von der Beklagten zurück. Die Beklagte wendet ein, es habe sich um Anstandsschenkungen gehandelt. Das Amtsgericht hat dies verneint und die Beklagte verurteilt, 3.511,44 EUR zu zahlen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Entscheidung
Das LG gibt der Berufung in vollem Umfang statt und weist die Klage ab. Anstandsschenkungen beruhen im Vergleich zu den Pflichtschenkungen zwar auf einer geringeren moralischen Verpflichtung, ihr Unterlassen würde jedoch gegen die Anschauung der sozialen Kreise des Schenkers verstoßen und einen Verlust an Achtung und Ansehen für ihn mit sich bringen. Maßstab für die Bestimmung des Anstands und ggf. für die Begrenzung des Umfangs eines Geschenks sind daher die Personen, die aus den sozialen Kreisen des Schenkers stammen. Diese lassen sich anhand der örtlichen und sozialen und standesgemäßen Verkehrssitte bestimmen. Es handelt sich bei dem Betrag nach dem von der Klägerin erstinstanzlich nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten auch um einen solchen, der im Bereich des Üblichen an monatlichen Zuwendungen an Enkel liegt. Nach dem maßgeblich die Gepflogenheiten sozial Gleichgestellter sind, ist im vorliegenden Einzelfall davon auszugehen, dass das Ausbleiben der monatlichen Zuwendung für den Großvater ein Ansehensverlust in seinem sozialen Umfeld bedeutet hätte. Soweit trotz uneingeschränkter finanzieller Möglichkeiten ein übliches Taschengeld nicht zugewandt worden wäre, wäre dies im vorliegenden Fall geeignet gewesen, im Bekanntenkreis des Großvaters ein schlechtes Licht auf diesen zu werfen.
Dass die Beklagte das Geld nicht unmittelbar ausgegeben, sondern gespart hat, so dass im Laufe der 16 Jahre eine nicht geringe Summe zusammengekommen ist, lässt nicht darauf schließen, dass es sich nicht um ein monatliches Taschengeld handelte, sondern um eine Art Sparvertrag. Es war der Beklagten freigestellt, über ihr Geld zu verfügen.
Praxishinweis
1. Der Anspruch auf Herausgabe einer Schenkung kann nun innerhalb von 10 Jahren geltend gemacht werden, § 529 Abs. 1 BGB. Mit seinen monatlichen Taschengeldzahlungen hat der Großvater auf seine Weise einen Beitrag zu mehr Generationengerechtigkeit geleistet (dazu jüngst Schlegel, NZS 2017, 241) und insoweit auf Konsum verzichtet. Kommt es dann für die Einrede der „Anstandsschenkung“ wirklich auf eine nähere Prüfung darüber an, welches die Gepflogenheiten sind, die den „sozialen Kreisen“ des Schenkers eigen sind? Einer Enkeltochter das Taschengeld nun streitig zu machen, das sie angespart hat, ist, bei allem Respekt vor dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII), unsozial und das falsche Signal an die nachwachsende und für die Versorgung verantwortliche Generation!
2. Hätte der Großvater die Beträge von 50 EUR pro Monat in eine Lebensversicherung eingezahlt, um der Enkeltochter eine Ausbildung zu finanzieren, hätte das Sozialamt wahrscheinlich geprüft, ob sich in dieser Lebensversicherung ein Rückkaufswert angespart hat, der als Vermögen zu verwerten gewesen wäre.
3. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 27.10.3016 (BeckRS 2016, 110649) erneut festgestellt, dass ein sog. Behindertentestament, welches Testamentsvollstreckung anordnet und damit zugunsten des behinderten Menschen Vermögenswerte von der Anrechnung auf Leistungen der Sozialhilfe ausschließt, nicht sittenwidrig ist.