Keine Fahrerlaubnis für regelmäßige Cannabiskonsumenten
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Bei der Fahrerlaubnis ändert sich wohl nichts: Wer vor April 2024 als regelmäßiger Cannabiskonsument aufgefallen ist, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen. Das BVerwG lehnt es ab, wegen der zwischenzeitlichen teilweisen Legalisierung der Droge davon abzurücken. 

Im Jahr 2013 fuhr ein regelmäßiger Konsument von Cannabisprodukten mit seinem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr und wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle angehalten. Die Polizisten fanden, dass der Fahrer einen benebelten Eindruck machte, und veranlassten eine Blutentnahme – diese ergab einen THC-Wert von 5.1 ng/ml und einen THC-Carbonsäuregehalt von 150 ng/ml. Die Führerscheinbehörde entzog dem Mann daher sofort die Fahrerlaubnis für Motorräder und Pkw. Jegliches Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision erhob er nun Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG auf Prozesskostenhilfebasis – sein Antrag scheiterte auch hier (Beschluss vom 14.06.2024 – 3 B 11.23).

Erlass des Konsumcannabisgesetzes: Keine grundsätzliche Bedeutung

Der Fahrer meinte, dass zu berücksichtigen sei, dass er als regelmäßiger Konsument nur ein einziges Mal gegen das Trennungsgebot verstoßen habe. Das BVerwG verwies auf seine Entscheidung 2009 (Urteil vom 26.02.2009 3 C 1/08): Dort habe der Senat die Frage, ob bei regelmäßigem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis zu entziehen sei, ohne dass noch weitere Umstände hinzutreten müssen, ausführlich geklärt. Allein die Häufigkeit des Konsums mache ihn zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aF sei daher verfassungsgemäß.

Auch das Inkrafttreten des KCanG ändere daran nichts. "Eine rechtspolitische Debatte über eine Rechtsänderung, ihre politische Vorbereitung und nachfolgende Umsetzung stellen die Richtigkeit der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts als solches nicht in Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die genannte Entscheidung des Senats rechtlich umstritten wäre und sich hieraus weiterer Klärungsbedarf ergeben hätte", führte der Senat aus. 

Auch die – nach damals geltendem Recht erfolgte – Einordnung des Konsums als regelmäßig sei trotz zwischenzeitlicher Änderungen kein Anlass für eine Überprüfung. Es handele sich hier insoweit um einen Altfall, für den das neue Gesetz irrelevant sei. Im Verwaltungsrecht sei jeweils der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung – hier 2015 – zugrunde zu legen.

Im Übrigen, erklärt der 3. Senat, diene § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dazu, eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft herbeizuführen. Hier aber handele es sich um ausgelaufenes Recht, das keinerlei Klärung mehr bedürfe und auch nicht infrage stehe. Die aktuelle Änderung der FeV stehe dem nicht entgegen. 

BVerwG, Beschluss vom 14.06.2024 - 3 B 11.23

Redaktion beck-aktuell, rw, 3. Juli 2024.