chb_rsw_logo_mit_welle_trans
Banner Jubiläumslogo

NVwZ Website Banner Newsletter

Der schnelle Überblick per E-Mail

Immer auf dem Laufenden mit dem kostenlosen NVwZ-Newsletter: Dieser informiert Sie pünktlich über das neue Heft und punktet mit einer qualifizierten Inhaltsübersicht mit Abstracts der Aufsätze und den amtlichen Leitsätzen der Rechtsprechung. Selbstverständlich vollverlinkt zu beck-online. Ideal für den schnellen Überblick auf dem Smartphone!

Gleich anmelden und von den Vorteilen profitieren!

NVwZ Nachrichten

Aufenthaltserlaubnis ohne Einkommen: Krankheit reicht als Grund

Von BVerwG | Sep 28, 2025
Wer auf eine Auf­ent­halts­er­laub­nis "bei nach­hal­ti­ger In­te­gra­ti­on" setzt, muss sei­nen Le­bens­un­ter­halt über­wie­gend selbst ver­die­nen – es sei denn, das ist wegen einer Er­kran­kung nicht mög­lich. Dann ist auch ir­rele­vant, wenn er sei­nen Un­ter­halt auch sonst nicht selbst be­strei­ten könn­te, so das BVer­wG.

Eine vollständig und dauerhaft erwerbsgeminderte Serbin wollte ihre humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG verlängert sehen. Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, wies das VG auch ihre Klage ab: Es liege nicht maßgeblich an ihrer Krankheit, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend selbst sichere. Das OVG dagegen verpflichtete die zuständige Behörde, der Frau die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das BVerwG wiederum hob das Urteil des OVG auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 25.09.2025 – 1 C 17.24).

Recht gab es dem OVG dennoch in dem Punkt, dass hier von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit abzusehen sei, weil die Ausländerin krank sei (vgl. § 25b Abs. 3 AufenthG). Die Kausalität im Sinn des § 25b Abs. 3 AufenthG sei "nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen", stellen die Richterinnen und Richter klar. Entscheidend sei allein, ob die Krankheit, bezogen auf den maßgeblichen Erteilungszeitraum, ursächlich dafür ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann.

Allerdings sei das OVG zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Behörde an der vormaligen Annahme festhalten lassen muss, die Serbin sei im Besitz von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Ob diese Regelintegrationsvoraussetzung vorliegt, könne das BVerwG nicht selbst prüfen. Das müsse das OVG nachholen (Urteil vom  25.09.2025 - 1 C 17.24).

 

 

    Aus der Datenbank beck-online

    OVG Lüneburg, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bei fehlender krankheitsbedingter Lebensunterhaltssicherung, BeckRS 2024, 14919 (Vorinstanz)

    VG Oldenburg, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, BeckRS 2023, 50052 (erste Instanz)

    Anzeigen:

    NvWZ Werbebanner
    VerwaltungsR PLUS Werbebanner

    BECK Stellenmarkt

    Teilen:

    Menü