Wer auf eine Aufenthaltserlaubnis "bei nachhaltiger Integration" setzt, muss seinen Lebensunterhalt überwiegend selbst verdienen – es sei denn, das ist wegen einer Erkrankung nicht möglich. Dann ist auch irrelevant, wenn er seinen Unterhalt auch sonst nicht selbst bestreiten könnte, so das BVerwG.
Eine vollständig und dauerhaft erwerbsgeminderte Serbin wollte ihre humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG verlängert sehen. Nachdem ihr Antrag abgelehnt worden war, wies das VG auch ihre Klage ab: Es liege nicht maßgeblich an ihrer Krankheit, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht überwiegend selbst sichere. Das OVG dagegen verpflichtete die zuständige Behörde, der Frau die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das BVerwG wiederum hob das Urteil des OVG auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 25.09.2025 – 1 C 17.24).
Recht gab es dem OVG dennoch in dem Punkt, dass hier von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit abzusehen sei, weil die Ausländerin krank sei (vgl. § 25b Abs. 3 AufenthG). Die Kausalität im Sinn des § 25b Abs. 3 AufenthG sei "nicht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung weiterer Ursachen einer gegenwärtigen oder früheren Unfähigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bestimmen", stellen die Richterinnen und Richter klar. Entscheidend sei allein, ob die Krankheit, bezogen auf den maßgeblichen Erteilungszeitraum, ursächlich dafür ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern kann.
Allerdings sei das OVG zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Behörde an der vormaligen Annahme festhalten lassen muss, die Serbin sei im Besitz von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Ob diese Regelintegrationsvoraussetzung vorliegt, könne das BVerwG nicht selbst prüfen. Das müsse das OVG nachholen (Urteil vom 25.09.2025 - 1 C 17.24).
Aus der Datenbank beck-online
OVG Lüneburg, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG bei fehlender krankheitsbedingter Lebensunterhaltssicherung, BeckRS 2024, 14919 (Vorinstanz)
VG Oldenburg, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, BeckRS 2023, 50052 (erste Instanz)