Ein Berliner Taxi, das Fahrgäste vom Flughafen BER befördern will, bedarf hierfür einer Genehmigung. Hat ein Taxiunternehmen nur für manche seiner Fahrzeuge eine solche Sonderzulassung erhalten, kann diese laut VG Berlin widerrufen werden, wenn sich ein Taxi ohne Zulassung am BER bereithält.
Ein Berliner Taxiunternehmen verfügte für sechs seiner 30 Fahrzeuge über eine Ladeberechtigung zur Beförderung von Fahrgästen vom Flughafen BER. Nachdem ein Taxi ohne Zulassung bei der Aufnahme eines Fahrgastes am BER erwischt wurde, widerrief das zuständige Landesamt die Erlaubnis für alle sechs zugelassenen Fahrzeuge mit sofortiger Wirkung.
Die Unternehmerin beantragte Eilrechtsschutz, hatte hiermit aber keinen Erfolg. Der Widerruf sei nicht zu beanstanden, befand das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 12.10.2023 – 11 L 276/23). Die Unternehmerin habe gegen das Personenbeförderungsgesetz verstoßen. Danach dürfe ein Taxiunternehmen Taxen grundsätzlich nur in der Gemeinde seines Betriebssitzes bereithalten.
Ausnahmegenehmigung durfte für alle Taxen widerrufen werden
Hiervon abweichend hätten das Land Berlin und der Landkreis Dahme-Spreewald zwar - nach anfänglicher Beanstandung durch das VG - vereinbart, dass eine begrenzte Anzahl von Berliner Taxen außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde am Flughafen BER zugelassen sei. Die auf dieser Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung habe aber nicht für das Taxi der Unternehmerin gegolten, das sich am BER bereitgehalten habe.
Dass sich der Fahrer laut der Unternehmerin nicht an ihre Anweisungen gehalten habe, helfe ihr nicht weiter. Es obliege ihr selbst, für die Einhaltung der Genehmigung zu sorgen. Der Widerruf der Ladeberechtigung sei auch verhältnismäßig, weil er nur sechs Fahrzeuge betreffe und es diesen weiterhin erlaubt sei, sich innerhalb des Berliner Stadtgebietes bereitzuhalten und Fahrgäste auch zum BER zu befördern (Beschl. v. 12.10.2023 - 11 L 276/23).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Wüstenberg, Grundlagen des Taxirechts an Flughäfen und Bahnhöfen, DÖV 2016, 65
Wüstenberg, Das Taxi am Ankunftsterminal im Recht, RdTW 2015, 327