Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz erstreckt sich nicht auf eine durchgehende Betreuung über sieben Stunden. Das OVG Koblenz sieht eine pausenlose Betreuung nur in Ausnahmefällen als erforderlich an.
Die Eltern eines 3-jährigen Jungen beantragten im Mai 2025 einen Kindergartenplatz für ihn, in dem er sieben Stunden durchgehend betreut wird. Seine Mutter hatte ein weiteres Kind bekommen und befand sich noch in Elternzeit. Die Eltern beriefen sich auf § 14 I 2 KitaG RLP, wonach der Anspruch auf „die tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden“ umfasst. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte das ab, weil ein solcher Platz nicht vorhanden sei. Der streitgegenständliche Kindergarten machte mittags von 12-14 Uhr Mittagspause. Daraufhin beschritten die Eltern den Verwaltungsgerichtsweg – nunmehr bis zum OVG Koblenz mit der Berufung – ohne Erfolg.
Es gibt keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz mit durchgängiger Betreuung über sieben Stunden, erklärte das OVG. Das Gesetz formuliere es als einen Regelanspruch, aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Im Einzelfall kann es den Koblenzer Richterinnen und Richtern zufolge ausreichend sein, die sieben Stunden Betreuung mit einer zweistündigen Pause zu gewährleisten. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, weil eine der beiden Erziehungsberechtigten keiner Erwerbstätigkeit nachgehe.
Auch § 24 III 1 und 2 SGB VIII, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichten, darauf hinzuwirken, dass für Drei- bis Sechsjährige ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht, half den Eltern nicht. Diese Normen machen laut dem OVG keine zeitlichen Vorgaben für die Betreuung, sodass auch diese Regelung mit einer Mittagspause für den Kindergarten erfüllbar ist (Urteil vom 14.4.2026 – 6 A 10075/26).
Pressemitteilung Nr. 6/2026 (RW)