Hält der BND auch die Datenschutzvorschriften ein? – Um das zu überprüfen, verlangte der damalige Bundesbeauftragte Ulrich Kelber Akteneinsicht – vergeblich. Das BVerwG wies die Klage nun als unzulässig ab.
Der BND darf nach § 34 I BNDG heimlich die Computer von Ausländern im Ausland ausforschen und deren Daten erheben. Die konkrete Maßnahme bedarf der individuellen Anordnung des BND-Präsidenten. Der BfDI erhob 2023 Klage beim BVerwG, nachdem die Behörde die Akteneinsicht in die sogenannten Datei S., in der die erhobenen Daten gespeichert waren, verweigerte.
Die Klage ist unzulässig, erklärten die Leipziger Richterinnen und Richter. Statthaft gegen die Ablehnung des BND-Präsidenten sei nach § 16 Nr. 1a BNDG iVm § 16 II 1 BDSG die Beanstandung der Ablehnung gegenüber dem Bundeskanzleramt. Diesen Rechtsbehelf habe der Bundesdatenschutzbeauftragte auch genutzt, aber ohne Erfolg.
Diese Entscheidung dem BVerwG zufolge nicht weiter angreifbar, weil die Anspruchsgrundlage für die Akteneinsicht nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Klage durchsetzbar ist. Diese gesetzgeberische Entscheidung dürfe nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden (Urteil vom 4.3.2026 – 6 A 2.24).
Pressemitteilung Nr. 15 vom 4.3.2026 (RW)
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Hoch/Schmidt-Räntsch/Brunst, Ein Jahr Rechtskontrolle der technischen Auslandsaufklärung des Bundesnachrichtendienstes, NVwZ 2023, 712