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Wahlprüfung: BVerfG rügt Untätigkeit des Bundestags

Redaktion beck-aktuell
Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de eines Bür­gers gegen die ver­zö­ger­te Wahl­prü­fung ist un­zu­läs­sig – den­noch übt das BVerfG deut­li­che Kri­tik: Der Bun­des­tag habe den Wahl­prü­fungs­aus­schuss erst drei Mo­na­te nach sei­ner Kon­sti­tu­ie­rung ge­wählt. Warum Karls­ru­he das für pro­ble­ma­tisch hält.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der sich gegen die Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses wandte, nicht zur Entscheidung angenommen. Obwohl sie nicht zulässig war, macht das Gericht jedoch deutlich, dass der Deutsche Bundestag die Wahlprüfung nicht verzögern dürfe. Die Legitimation des Parlaments durch die Wahl müsse unabhängig von Koalitionsverhandlungen rasch geprüft werden (Beschluss vom 13.08.2025 – 2 BvR 957/25).

Ausgangspunkt war die Bundestagswahl vom 23. Februar 2025. Der neu gewählte Bundestag trat am 25. März erstmals zusammen, am 23. April erhob ein Bürger Einspruch gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl. Nach Art. 41 Abs. 2 GG ist der Bundestag verpflichtet, über solche Einsprüche zu entscheiden – zunächst durch den Wahlprüfungsausschuss, der dafür eingesetzt werden muss. Da dieser jedoch zunächst nicht existierte und keine Prüfung erfolgte, wandte sich der Mann am 22. Juni an das BVerfG. Er forderte per Verfassungsbeschwerde, das Parlament solle das Gremium unverzüglich einsetzen und die eingegangenen Einsprüche, insbesondere seinen eigenen, behandeln.

Nachdem der Bundestag den Ausschuss am 26. Juni eingesetzt hatte, erklärte der Mann diesen Teil seines Antrags für erledigt und forderte die Erstattung seiner Auslagen. Sein Wahleinspruch müsse dennoch zügig geprüft werden. Nach seiner Darstellung hat der Ausschuss bislang nicht einmal mit der Prüfung begonnen – das verstoße gegen deutsches Verfassungsrecht und europäische Menschenrechte.

Kein direkter Weg nach Karlsruhe

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde indes nicht statt, da sie nicht statthaft sei. Für Wahleinsprüche gelte mit Art. 41 Abs. 2 GG ein spezieller Rechtsbehelf, der auch dann vorrangig sei, wenn es um eine verzögerte Entscheidung des Bundestags gehe. Dies gelte auch für den Fall, dass jemand rügen wolle, dass der Bundestag über seinen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheide. Auch eine auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den Deutschen Bundestag gestützte Verfassungsbeschwerde sei unzulässig.

Dennoch übte das BVerfG Kritik am Vorgehen des Bundestags. Dieser habe die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erst am 26. Juni 2025 gewählt – drei Monate nach seiner Konstituierung. Die Gründe dafür seien nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. An der Pflicht zur Wahlprüfung ändert laut Gericht auch die politische Lage oder die späte Einsetzung des Ausschusses nichts. Die Karlsruher Richterinnen und Richter stellten klar, dass die Prüfung der Wahllegitimation nicht von Mehrheitsverhältnissen, Koalitionsverhandlungen oder der Regierungsbildung abhängen dürfe. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der schnellen und verbindlichen Klärung, ob das Parlament ordnungsgemäß zusammengesetzt sei. Der Bundestag müsse daher über Wahleinsprüche innerhalb angemessener Frist entscheiden.

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Aus der Datenbank beck-online

BVerfG, Bundestagswahl 2021 Berlin – Wahlprüfung, NVwZ-Beilage 2024, 7

BVerfG, Grundsätzlich kein vorläufiger Rechtsschutz vor Entscheidung des Bundestages über einen Wahleinspruch, NVwZ 2018, 1634

Morlok, Die Grundzüge des Wahlrechts, JuS 2022, 1019

Brade, Präventive Wahlprüfung?, NVwZ 2019, 1814

Glauben, Wahlprüfung als Garantie des unverfälschten Willens des Souveräns, NVwZ 2017, 1419

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