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Karlsruhe verhandelt im März über AfD-Klagen zu Bundestagsausschüssen

Redaktion beck-aktuell (dpa)
Das BVerfG be­fasst sich am 20. März er­neut mit der Frage, ob die AfD im Bun­des­tag An­spruch auf den Vor­sitz in meh­re­ren Aus­schüs­sen hat. Deren Kan­di­da­ten waren in der ak­tu­el­len Le­gis­la­tur­pe­ri­ode bei Wah­len in den Aus­schüs­sen für In­ne­res, Ge­sund­heit und Ent­wick­lungs­zu­sam­men­ar­beit durch­ge­fal­len.

In einer Eilentscheidung hatte das höchste deutsche Gericht erklärt, es sei nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, dass Rechte der Fraktion verletzt seien (BVerfG, Beschluss vom 25.05.2022 – 2 BvE 10/21).

In der für einen Tag angesetzten Verhandlung soll es nun unter anderem um das Recht der Fraktionen auf den Ausschussvorsitz gehen sowie um den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung. Mitverhandelt wird eine zweite Klage der AfD, in der es um die Abwahl Stephan Brandners als Vorsitzender des Rechtsausschusses im November 2019 geht (Az. 2 BvE 1/20). Brandner war nach mehreren selbst ausgelösten Eklats abberufen worden – ein einmaliger Vorgang in der Geschichte des Bundestags. Ein Urteil der Karlsruher Richterinnen und Richter wird erst einige Monate nach der Verhandlung erwartet.

AfD-Kandidaten fielen bei Wahlen durch

Bundestagsausschüsse werden in jeder Wahlperiode neu benannt und besetzt. "Die Ausschussvorsitzenden haben eine bedeutende Position", heißt es auf der Internetseite des Bundestags. "Sie bereiten die Sitzungen vor, berufen sie ein und leiten sie."

Welche Fraktion welchem Ausschuss vorsitzt, wird eigentlich im Ältestenrat ausgehandelt. Gibt es – wie nach der Wahl im September 2021– keine Einigung, wird aus der Stärke der Fraktionen eine Zugriffsreihenfolge berechnet. Nach dieser dürfen sich die Fraktionen im Wechsel Ausschüsse aussuchen. An die AfD waren so der Innen- und der Gesundheitsausschuss sowie der Ausschuss für Entwicklungszusammenarbeit gefallen.

Üblicherweise benennen die Fraktionen für ihre Ausschüsse den Vorsitz – nur bei Widerspruch wird gewählt. Entsprechend gab es am 15. Dezember 2021 in allen drei Ausschüssen geheime Wahlen und alle drei AfD-Kandidaten verfehlten die erforderliche Mehrheit deutlich. Ein zweiter Anlauf am 12. Januar 2022 endete mit dem gleichen Ergebnis. Im Moment leiten die stellvertretenden Vorsitzenden die betroffenen Ausschüsse.

Kein Recht auf Präsidiumsposten

Streit gab es auch schon um einen Posten im Bundestagspräsidium. Die anderen Parteien hatten allen AfD-Kandidatinnen und -Kandidaten für einen der Stellvertreterposten in etlichen Abstimmungen die erforderliche Mehrheit verweigert. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung unter dem Vorbehalt der Wahl durch die übrigen Abgeordneten steht. Einen uneingeschränkten Anspruch auf einen Platz im Präsidium gebe es nicht.

Weiterführende Links

Aus der Datenbank beck-online

Huber, Die AfD – Facetten aktueller Rechtsprechung, NVwZ 2024, 119

Amthor, Gewählt ist gewählt? – Zulässigkeit einer Abwahl von Mitgliedern des Präsidiums des Deutschen Bundestags, NVwZ 2024, 125

Darsow, Über die Grenzen des Gutgemeinten - zum Wahlgeschehen eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestags, NVwZ 2019, 1013

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