Prüfungstag 6 - Öffentliches Recht II
JuS 2018, 635
Sachverhalt
Die Versorgung der Einwohner der kreisfreien Stadt K in Schleswig-Holstein wird zum großen Teil durch ihre Unternehmen getragen. Dazu gehört die K-GmbH, welche die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe gem. § 2 III SchlHÖPNVG wahrnimmt. Die K-GmbH betreibt erfolgreich den Linienbusverkehr im Stadtgebiet. Die Gesellschaftsanteile der K-GmbH liegen zu 100% bei der K.
Die kreisfreie Stadt N in der Nachbarschaft zu K muss hingegen seit Jahren ihre Ausgaben zurückfahren. Ein Linienbusverkehr wird durch einen Eigenbetrieb der Stadt zur Verfügung gestellt, das Angebot an verfügbaren Linien und die Taktung der Fahrten wird aber aus Kostengründen auf ein Mindestmaß beschränkt.
Die Ratsversammlung der K sieht eine Chance, die Wettbewerbsfähigkeit der K-GmbH zu verbessern und regt daher Ende 2016 den Aufbau eines neuen Linienbusnetzes durch die K-GmbH auf dem Gebiet der N an. Auf Nachfrage lehnt der Oberbürgermeister H der N eine solche Betätigung ab. Auch nach Beratung der beiden Städte durch die Kommunalaufsichtsbehörde kann keine gemeinsame Lösung gefunden werden.
Am 17.7.2017 entdeckt H ein Plakat, auf dem die K-GmbH Werbung für ihr künftiges Linienbusangebot auf dem Gebiet der N macht. Das Linienbusangebot soll mit mehr Linien das ganze Stadtgebiet abdecken und verspricht durch mehr Busse auch häufigere Fahrten. Die K-GmbH möchte im August 2017 mit der Errichtung der nötigen Infrastruktur beginnen. Die Erteilung der nach Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigungen steht unmittelbar bevor.
H will nicht hinnehmen, dass sich ein kommunales Unternehmen auf seinem Stadtgebiet einmischt. Im Rahmen der Selbstverwaltung dürfe N doch selbst über das Busangebot auf ihrem Stadtgebiet entscheiden. Überhaupt findet er, dass die Tätigkeit der K-GmbH auf dem Gebiet der N keinen Bezug zur Versorgung der K und ihrer Einwohner habe. Er möchte das Verhalten der K-GmbH abwehren und „die K vor dem VG verklagen“.
Hat eine Klage der N gegen K Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitungshinweis: Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind nicht zu prüfen. Auf vergaberechtliche Aspekte ist nicht einzugehen.