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Prüfungstag 3 - Zivilrecht III
JuS 2018, 616

 

Sachverhalt

 

Die Y-KG fertigt sog. Camkopter, flugfähige Drohnen mit integrierter Kamera, die auch im Reitsport für Aufnahmen aus der Vogelperspektive zum Einsatz kommen und mittels einer speziellen App vom Handy aus gesteuert werden. Um die große Nachfrage zu befriedigen, produziert Y monatlich jeweils eine Charge Geräte, wobei sie die Einzelteile für die Produktion insbesondere von Zulieferer G-GmbH bezieht und in die Drohne verbaut. G produziert ultraleichte Modulteile für die Flugtechnik der Drohne; diese speziellen Teile bezieht Y nur von G und kann nicht ohne Weiteres auf einen Ersatz-Zulieferer zurückgreifen. G hat eigens für die Produktion geeignete Fertigungsapparaturen angeschafft, die sich ausnahmslos zu diesem Zweck nutzen lassen und für die Produktion unbedingt notwendig sind. Y fertigt die Drohnen just in time, dh sie verzichtet auf Lagerhaltung. Abhängig vom konkreten Bedarf ruft Y die benötigten Modulteile einen Monat vorher per E-Mail ab, zur Lieferung direkt ans Werk am ersten Tag des Folgemonats und zahlbar sofort nach Lieferung. Es entspricht dem Just-in-time-Konzept, dass bei dem Ausfall einer Lieferung die gesamte Produktion der Y stillsteht. G werden auf Grundlage von Erfahrungswerten Bedarfsprognosen vorgegeben und Y sichert die Abnahme einer festen Quote zu. Die Preise richten sich nach vorab bestimmten Preisrastern. Y und G haben bereits bei der technischen Entwicklung der Drohne zusammengearbeitet und führen eine langjährige Geschäftsbeziehung, für die ein Rahmenvertrag besteht. Dieser regelt ua die Qualitätsanforderungen genauer und enthält eine Geheimhaltungs- sowie eine Gerichtsstandsvereinbarung. Für den Monat März 2018 ruft Y wie üblich die benötigte Menge an Modulteilen rechtzeitig per E-Mail ab (Liefertermin 1.3.2018). G bestätigt die Lieferung umgehend. Dennoch bleibt am 1.3.2018 die Lieferung der G aus, da deren Herstellungsapparaturen kurzfristig auf Grund unsachgemäßer Wartung durch die Mitarbeiter der G ausgefallen sind. Wegen des Ausbleibens der Lieferung entsteht der Y ein Gewinnausfall iHv 30.000 Euro.

Damit nicht genug, erreicht den Geschäftsführer Z der Y am 5.3.2018 ein Schreiben des Hobbyreiters T. Dieser berichtet, dass der von ihm am 2.1.2018 in den Geschäftsräumen der Y für private Zwecke erworbene Camkopter (Kaufpreis 1500 Euro) am 28.2.2018 während des Betriebs zum Filmen eines Ritts auf dem Stoppelfeld plötzlich und ohne erkennbaren Grund in Flammen aufgegangen sei. Durch herabfallende Teile der brennenden Drohne wurde auch der Reithelm „Classic Shadow“ des T der Marke Samshield (Wert 500 Euro) irreparabel zerstört. Der erboste T verlangt die sofortige Lieferung einer neuen Drohne sowie Schadensersatz, da er der Ansicht ist, der Camkopter müsse schon beim Kauf zumindest irgendwie mangelhaft gewesen sein, sonst wäre es wohl kaum nach so kurzer Zeit zu einem Brand gekommen. Z meint, er könne die Hand dafür ins Feuer legen, dass alle Camkopter bei Verlassen des Hauses mangelfrei sind, und antwortet daher, T werde von ihm gar nichts bekommen. Tatsächlich lässt sich die Ursache des plötzlichen Brandes nicht mehr aufklären, da die Drohne völlig zerstört wurde. Der Zorn des T richtet sich insbesondere gegen den Kommanditisten K der Y, da er meint, dieser habe ihn schon während des Verkaufsgesprächs unfreundlich behandelt. Er fragt daher, ob er den K direkt in Anspruch nehmen könne. K ist zum 30.11.2017 in die Gesellschaft eingetreten. Seine Haftsumme wurde im Handelsregister mit 10.000 Euro beziffert. Um diese zu leisten, hatte K der Y im Januar 1000 Euro von seinem Privatkonto überwiesen. Im Übrigen hatte er der Y am 1.2.2018 eine werthaltige Forderung iHv 9000 Euro abgetreten, die ihm aus einem privaten Schuldverhältnis mit B zustand, und B unter Offenlegung der Abtretung gebeten, die Summe direkt an Y zu überweisen. Als B im Februar die 9000 Euro doch an K zahlt, behält K das Geld auf seinem Konto.

A. Kann Y Schadensersatz von G für den Gewinnausfall verlangen?

B. Kann T von K Schadensersatz für Drohne und Reithelm verlangen? Bei der Beantwortung der Frage ist Art. 5 III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (RL 1999/44/EG) zu berücksichtigen; von der Anwendbarkeit der RL ist auszugehen. Dieser lautet: „(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.“

C. Z fragt Rechtsanwalt R, welches Gericht zuständig sei, wenn er wegen der Schadensersatzansprüche klageweise gegen G vorginge. Der Rahmenvertrag zwischen Y und G sieht unter Punkt IX vor: „Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Karlsruhe.“ Y hat ihren Sitz in Karlsruhe, G hat ihren Sitz in Mannheim. Welches Gericht ist für eine Klage der Y zuständig?


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