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BVerfG: Erfolgloser Eilantrag gegen versammlungsrechtliche Auflage

BVerfG, Beschl. v. 3.6.2017 – BvQ 29/17
Das BVerfG hat einen Eilantrag gegen die von der Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage erteilten Redeverbote bei einer Versammlung der Partei "Die Rechte" in Karlsruhe abgelehnt.

Zum Sachverhalt

Am Samstag, 3.6.2017, fand in Karlsruhe-Durlach eine Versammlung des Landesverbands Baden-Württemberg der Partei "Die Rechte" statt. Im Vorfeld der Versammlung hatte die Versammlungsbehörde der Stadt Karlsruhe als Auflage Redeverbote für neun der ursprünglich vorgesehenen Redner ausgesprochen. Hiergegen wendete sich der Antragsteller - Mitglied im Bundesvorstand der Partei und zugleich stellvertretender Leiter der geplanten Versammlung - im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des VG Karlsruhe gerichtete Beschwerde hatte der VGH Mannheim zurückgewiesen, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller tatsächlich die Aufgaben des Versammlungsleiters übernehmen müsse. Der Antragsteller habe weder die Art noch die Symptome der behaupteten Erkrankung des vorgesehenen Versammlungsleiters erläutert oder dargelegt, ob und weshalb konkret mit einem Ausfall des Versammlungsleiters zu rechnen sei. Nach Beginn der Versammlung beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das BVerfG.

Entscheidung des BVerfG

Das BVerfG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Nach Auffassung des BVerfG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Der Antragsteller habe erstmals im verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren näher zur Erkrankung des Versammlungsleiters vorgetragen. Die Fachgerichtsbarkeit hätte ferner darauf hingewiesen, dass der veranstaltende Landesverband gegen die Auflagen nicht vorgegangen war und dass ein stellvertretender Versammlungsleiter diese Entscheidung durch Inanspruchnahme von Rechtsmitteln nicht konterkarieren dürfe. Der Antragsteller hätte zumindest darlegen müssen, dass er im Einvernehmen mit dem Landesverband als Adressat der Auflage gehandelt habe. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bzw. der einstweiligen Anordnung diene jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren.

BVerfG, Beschl. v. 3.6.2017 -  BvQ 29/17


Pressemitteilung des BVerfG Nr. 40a v. 3.6.2017

 

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