Neue Prüfungsstandards zum Bestätigungsvermerk
Praxis-Info! Die neue IDW PS 400-er-Reihe zum Bestätigungsvermerk setzt sich aus den folgenden Einzelstandards zusammen:
Bereits an der Bezeichnung der Standards zeigt sich, dass lediglich der als Rahmenstandard benannte IDW PS 400 bereits vorher existiert hat – dieser wurde allerdings umfassend überarbeitet. Die drei weiteren Standards sind gänzlich neu, beinhalten aber Teile des bisherigen Prüfungsstandards. Insgesamt zeigt der Aufbau der IDW PS 400-er-Reihe das modulare Konzept, das (aufbauend auf Vorgaben der EU) seitens des IDW hierbei verfolgt wird. Im Ergebnis wird bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen der Bestätigungsvermerk erheblich umfangreicher werden, als er dies bislang war. Zudem beinhaltet das Testat deutlich mehr Informationen, die in der Vergangenheit nur dem Prüfungsbericht (und damit einem engeren Adressatenkreis) vorbehalten waren. Nach IDW PS 400 n.F. wird der neue Bestätigungsvermerk als „Vermerk über die Prüfung des Abschlusses und Lageberichts“ bezeichnet und beinhaltet Erläuterungen zu den nachstehend genannten Aspekten (dies entspricht zugleich der vorgesehenen Gliederung):
Der Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) berichtet darüber hinaus noch über Folgendes:
Bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) sind die neuen Standards erstmals schon für Berichtszeiträume mit Beginn ab dem 16.6.2016 anzuwenden. In allen übrigen Fällen gelten die Neufassungen für Berichtszeiträume, die ab dem 31.12.2018 enden – regelmäßig also für die im Jahr 2019 durchgeführten gesetzlichen Abschlussprüfungen für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2018. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung war und ist möglich, so dass derzeit auch schon „neue Bestätigungsvermerke“ in der Praxis zu finden sind. Insgesamt gilt: Künftig unterscheiden sich die Bestätigungsvermerke deutlich von denen der Vergangenheit – zudem wird auch die Vergleichbarkeit einzelner Unternehmen untereinander davon beeinträchtigt sein.
WP StB Dr. Corinna Boecker, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG StBG, München (www.kleeberg.de)
BC 11/2018
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