Yoko Ono contra "Yoko Mono": LG Hamburg bestätigt Namensverbot für Hamburger Szene-Kneipe

Der Betreiber der Hamburger Eckkneipe "Yoko Mono" darf diese künftig nicht mehr so nennen. Das Landgericht Hamburg hat das einstweilige Verbot, das die Künstlerin und John-Lennon-Witwe Yoko Ono gegen ihn erstritten hatte, aufgrund der Namensähnlichkeit am 17.11.2017 bestätigt.

LG verweist auf starke Namensähnlichkeit

Die Bezeichnung "Yoko Mono" sei dem weltweit bekannten Namen der Klägerin so ähnlich, "dass ein Beobachter mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer - wie auch immer gearteten - Beziehung zwischen der Klägerin und der Bar ausgehen wird", sagte Gerichtssprecher Kai Wantzen zur Begründung. "Die Annahme einer lediglich zufälligen Übereinstimmung ist jedenfalls fernliegend."

Kneipenname bereits geändert

Der Barbetreiber Nima Garous-Pour reagierte enttäuscht auf die Entscheidung. "Ich bin schon traurig, was hier gerade geschieht. Wir hatten gehofft, dass wir den Namen behalten können", sagte er der Deutschen Presse-Agentur. Er war im Sommer 2017 der Aufforderung, den Namen zu ändern, nachgekommen und hatte kurzerhand "Yoko" gestrichen. Seitdem heißt die Szene-Bar, die seit kurzem in der Hamburger Neustadt residiert, schlicht "Mono". 

Barbetreiber erwägt Berufung

Dem verklagten Barbetreiber und seinem Anwalt Jens Kristian Peichl leuchtet die Entscheidung des LG nicht ein. Sie erwägen, das Oberlandesgericht Hamburg anzurufen. "Wir behalten uns alle Schritte offen", sagte Peichl.

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2017 (dpa).