Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Sparkasse wird rechtswidrige Zinsinformation per Aushang unterlassen

Nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, sich nicht mehr auf die beanstandete Zinsanpassungsklausel in den Prämiensparverträgen zu berufen, nach der Zinsen per Aushang bekanntgegeben werden. Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln hatten Sparkassen laut Verbraucherzentrale insbesondere in den 1990er Jahren bundesweit vertrieben. Betroffene Kunden könnten nach einer Neuberechnung der Verzinsung mit einer Nachzahlung rechnen.

Zins-Bekanntgabe per Aushang

Bei sogenannten Prämiensparverträgen zahlten Sparer für eine in der Regel vertraglich vereinbarte Laufzeit eine regelmäßige Sparrate. Die Verzinsung war während der Vertragslaufzeit variabel, zusätzlich wurde bundesweit in vielen Sparkassenverträgen – abhängig von der Laufzeit – eine Prämie in Form eines Zinsbonus vereinbart. Die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden habe in ihrem Prämiensparvertrag S-Flexibel folgende Klausel zur Anpassung der variablen Verzinsung verwendet, so die Verbraucherschützer: "Die Sparkasse zahlt für die Spareinlage Zinsen. Der jeweils gültige Zinssatz wird durch Aushang bekanntgegeben."

BGH: Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen fehlt

Eine solche Klausel sei nach BGH-Rechtsprechung (NJW-RR 2017, 942) rechtswidrig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweise, so die Verbraucherzentrale. Verbraucher könnten nicht nachvollziehen, wie die Zinsen nach Vertragsabschluss tatsächlich angepasst würden. Es bestehe die Gefahr, dass die Sparkasse die Zinsen im Vertragsverlauf zum eigenen Vorteil ändere.

Nachzahlung zugunsten der Verbraucher möglich

Die Sparkasse habe sich nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verpflichtet, sich nicht mehr auf die Klausel zu berufen, melden die Verbraucherschützer. Die Zinsanpassungsklausel falle damit ersatzlos weg. Sie könne auch nicht einseitig von der Sparkasse durch eine neue Zinsanpassungsklausel ersetzt werden, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Verbraucher könnten sich mit der Bank auf eine neue, transparente Zinsanpassungsklausel einigen. Da die Klausel Verbraucher benachteiligt, könnten sie dann mit einer Nachzahlung rechnen.

Trotz BGH-Urteil von 2004 weiterhin oft Zinsangabe per Aushang

Beschwerden zur Zinsanpassung von langfristigen Sparverträgen mit laufzeitabhängiger Prämie seien seit Jahren ein Thema in der Beratungspraxis der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betont diese. Bereits am 17.02.2004 habe der BGH die gängige Praxis vieler Kreditinstitute gekippt, die Zinsanpassung einfach durch Aushang bekannt zu geben (VuR 2004, 222). Dennoch gebe es eine Vielzahl laufender Verträge, die diese oder eine vergleichbare Zinsanpassungsklausel verwendeten. Für Verbraucher, die sich seitdem zivilrechtlich gegen eine intransparente und rechtswidrige Zinsanpassungsklausel wehren wollen, gehe es meist um drei- bis vierstellige Beträge. Dem stünden weit höhere Gerichts- und Gutachterkosten gegenüber. Zuletzt habe die Frankfurter Sparkasse in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben.

BGH gibt rechtlichen Rahmen vor

Den rechtlichen Rahmen für eine neue Vereinbarung zur Zinsanpassung habe der BGH vorgegeben. Nach einem Urteil von 2010 (BKR 2010, 300) müsse die Zinsänderung in transparenter Weise an einen Marktzins (Referenzzins) anpasst werden. Welcher Zinssatz den Marktzins im Einzelfall vertretbar abbildet, hänge auch von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu Laufzeit und Kündigungsfristen ab. Der Statistik der Deutschen Bundesbank seien verschiedene Zinssätze zu entnehmen.

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2018.