Schüler soll in schulischem Umfeld Drogen verkauft haben
Der betroffene Schüler besucht eine weiterführende Schule. Nachdem die Schulleitung Hinweise erhalten hatte, wonach der Jugendliche im schulischen Umfeld Drogen verkauft habe, schloss sie ihn mit Bescheid vom 12.02.2020 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Schulbesuch aus. Die Anordnung wurde befristet bis zu einer endgültigen Entscheidung der (Lehrer-)Gesamtkonferenz im sogenannten Schulausschlussverfahren.
Schule: Veranstaltung einer Gesamtkonferenz nicht möglich
Die Schule führte das Schulausschlussverfahren bis zur Eilentscheidung des VG am 18.05.2020 nicht durch. Sie verwies auf Kapazitätsprobleme. Die Veranstaltung einer Gesamtkonferenz mit voraussichtlich 41 Teilnehmern sei in keinem Raum der Schule unter Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Der Schüler, der von seinen Eltern vertreten wird, wollte das Unterrichtsverbot nicht hinnehmen und leitete ein gerichtliches Eilverfahren ein.
Keine weiteren illegalen Handlungen zu befürchten
Der Eilantrag hatte Erfolg. Das VG Koblenz zweifelt an der Erforderlichkeit des vorläufigen Schulausschlusses. Irrelevant sei, ob der Vorwurf des Drogenverkaufs zutreffe oder nicht. Denn jedenfalls seien derzeit keine weiteren illegalen Handlungen des Antragstellers zu befürchten, weil der Präsenzunterricht für die achte Jahrgangsstufe frühestens ab dem 08.06.2020 wieder stattfinde. Bis dahin sei es der Gesamtkonferenz indes möglich, endgültig über den Schulausschluss zu entscheiden.
Schule hätte Ausweichmöglichkeiten prüfen müssen
Auf Kapazitätsprobleme könne sich die Schule nicht mit Erfolg berufen, da sie keine Ausweichmöglichkeiten geprüft habe. Insbesondere sei nicht dargetan worden, dass keine Räumlichkeiten außerhalb der Schule zur Verfügung stünden beziehungsweise nicht auch digital unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen über den Fall beraten werden könnte.
Maßnahme unverhältnismäßig
Darüber hinaus erweise sich der vorläufige Schulausschluss als unverhältnismäßig, weil kein Ende absehbar sei. Dies laufe dem Charakter der Maßnahme als präventives Instrument zur Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße und zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule zuwider. Als solches müsse sie auf einen kurzen Zeitraum beschränkt werden. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.