Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle

Der Bundesrat hat am 18.09.l2020 über Änderungen im Straßenverkehrsrecht debattiert – insbesondere über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom 20.04.2020, die derzeit wegen eines Formfehlers teilweise außer Vollzug gesetzt ist. Zur Heilung des Formfehlers oder Änderungen an der StVO wird es jedoch vorerst nicht kommen. Entsprechende Vorschläge aus den Fachausschüssen fanden jeweils nicht die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum.

Keine Mehrheit für Modifikation der Sanktionen

Verkehrs- und Innenausschuss hatten übereinstimmend empfohlen, die StVO-Novelle inklusive der ergänzten Eingangsformel noch einmal neu zu erlassen – und dabei die ursprünglich beschlossenen, derzeit aber nicht angewandten Sanktionen für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts zu modifizieren: Fahrverbote sollten künftig nur bei Geschwindigkeitsverstößen an Gefahrstellen wie Autobahnbaustellen oder Schulen und Kindergärten sowie im Wiederholungsfall verhängt werden. Rasern sollten dafür aber höhere Bußgelder drohen. Dieser Vorschlag erhielt keine Mehrheit im Plenum.

Auch keine Zustimmung für Heilung nur des Formfehlers

Der Umweltausschuss hatte dafür plädiert, ausschließlich den Formfehler im Einleitungsteil der StVO-Novelle zu heilen, den Inhalt der damaligen Verordnung aber unverändert noch einmal neu zu erlassen. Auch diese Empfehlung fand in der Plenarsitzung nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Wann es zu einem weiteren Reparaturversuch kommt, ist derzeit nicht absehbar. Die nächste Plenarsitzung findet am 09.10.2020 statt.

Zustimmung jedoch für Grundlage der Beratungen

Zustimmung fand allerdings die Grundlage der aktuellen Beratungen – eine Verordnung der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie zu den höchstzulässigen Abmessungen und Gesamtgewichten für bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen: Ihr stimmte der Bundesrat mit einigen fachlichen Änderungsmaßgaben zu. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden.

Redaktion beck-aktuell, 21. September 2020.