VGH München legt EuGH in Zusammenhang mit Vertriebsverbot für Tabakerzeugnisse Fragen zu Auslegung der EU-Tabak-Richtlinie vor

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung verschiedener Fragen zur Auslegung der EU-Tabak-Richtlinie (RL 2014/40/EU) gebeten. Zwei Berufungsverfahren, in denen es um die Rechtmäßigkeit von Vertriebsverboten für die Tabakerzeugnisse "Thunder Chewing Tobacco" und "Thunder Frosted Chewing Bags" eines dänischen Tabakunternehmens geht, setzte er mit dem Vorlagebeschluss vom 11.07.2017 aus (Az.: 20 BV 15.2010 und 20 BV 15.2073).

Zu "oralem Gebrauch" oder "zum Kauen" bestimmt?

Maßgeblich für den Ausgang der Berufungsverfahren sei die Frage, ob diese Produkte unter das im deutschen Tabakerzeugnisgesetz geregelte Vertriebsverbot für Tabakerzeugnisse "zum oralen Gebrauch" fallen, was nach den Vorgaben der europäischen Richtlinie nicht der Fall wäre, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die "zum (…) Kauen bestimmt" sind.

Nur klassischer Kautabak erfasst?

Nach Auffassung des VGH geben die für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Normen der europäischen Richtlinie nicht klar zu erkennen, was unter einem Tabakerzeugnis, das "zum Kauen bestimmt" ist, zu verstehen ist, sodass dies zur Klärung dem EuGH vorzulegen war. Der VGH möchte vom EuGH geklärt wissen, ob unter "zum Kauen bestimmt" nur klassischer Kautabak fällt. Soweit dies verneint wird, fragt er weiter an, inwiefern ein Tabakerzeugnis zum Kauen geeignet sein muss und ob sich hierfür mehr von den Inhaltsstoffen des Produktes lösen muss als bei bloßem Im-Mund-Halten. Hinsichtlich des Tabakerzeugnisses "Thunder Frosted Chewing Bags" hat der VGH dem EuGH außerdem die Frage vorgelegt, ob der Zellulosebeutel, in dem der Tabak enthalten ist, bei der Frage nach der Bestimmung "zum Kauen" berücksichtigt werden darf oder nicht.

VGH München, Beschluss vom 11.07.2017 - 20 BV 15.2010

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017.