Eilantrag gegen Bayerns Sperrstundenregelung erfolglos

In Bayern bleibt es bei den für Hotspots geltenden Sperrstundenregelungen für Gastronomiebetriebe und den Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern, wie sie die 7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV) regelt. Der Verwaltungsgerichtshof in München hat es am 29.10.2020 abgelehnt, die Vorschriften vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Mögliche Eröffnung weiterer Infektionsketten verhindern

Angesichts des sich verstärkenden pandemischen Geschehens, insbesondere der möglichen Eröffnung weiterer Infektionsketten, überwiege bei einer Folgenabwägung das Interesse an der weiteren Vollziehung der angegriffenen Normen.

Zweifel an Vereinbarkeit mit Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgebot

Der VGH hat jedoch Zweifel geäußert, dass die Sperrstundenregelung sowie die Teilnehmerbeschränkung bei privaten Feiern mit dem Parlamentsvorbehalt beziehungsweise dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichteten den Bundesgesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Da es sich bei den angegriffenen Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung der §§ 28, 32 des Infektionsschutzgesetzes möglicherweise nicht mehr aus.

Kein Rechtsmittel gegeben

Die Entscheidung des Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und lediglich für die angegriffenen Bestimmungen der 7. BayIfSMV. Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

VGH München, Beschluss vom 29.10.2020 - 20 NE 20.2360

Redaktion beck-aktuell, 29. Oktober 2020.