VGH Mannheim: Baden-Württemberg kann sich Zwangsgeldandrohung nach unterbliebenen Verkehrsbeschränkungen nicht entziehen

Die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen die Androhung eines Zwangsgelds durch das Verwaltungsgericht Stuttgart wegen der Nichtumsetzung verkehrsbeschränkender Maßnahmen im Zusammenhang mit der zu hohen Stickoxidbelastung ist erfolglos geblieben. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof des Landes in Mannheim mit Beschluss vom 24.04.2018 entschieden (Az.: 10 S 421/18).

Stuttgarter Bürger erwirkten Zwangsgeldandrohung

Zwei Stuttgarter Bürger (Vollstreckungsgläubiger) begehren die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.04.2016, der die Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorsah. Das Verwaltungsgericht Stuttgart drohte mit Beschluss vom 19.12.2017 dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er seiner Verpflichtung aus dem Vergleich vom 26.04.2016 nicht bis zum 30.04.2018 nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Hiergegen wandte sich der Vollstreckungsschuldner mit der Beschwerde.

VGH: Beschwerde hat keinen Erfolg

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde nunmehr zurückgewiesen. Eine Begründung liegt noch nicht vor. Der Beschluss mit vollständiger Begründung wird den Beteiligten im Laufe des Mai zugestellt werden. Danach steht es den Vollstreckungsgläubigern frei, eine Festsetzung des angedrohten Zwangsgelds beim Verwaltungsgericht Stuttgart zu beantragen.

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2018 - 10 S 421/18

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2018.