VGH Mannheim: Wahlanfechtungsklage gegen Bürgermeisterwahl in Eppelheim abgelehnt

Wegen Unzulässigkeit des Wahleinspruchs hat der baden-württembergische Verwaltungsgerichthof in Mannheim in zweiter Instanz per Beschluss vom 15.08.2017 die Wahlanfechtungsklage eines Eppelheimer Bürgers gegen die Wahl von Patricia Popp (jetzt Rebmann) zur Bürgermeisterin von Eppelheim rechtskräftig abgelehnt und damit ein entsprechendes Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Mannheimer Richter sahen keine wahlrelevanten Vorschriften verletzt (Az.: 1 S 1367/17).

VG hält Einspruch für unzulässig

Der Kläger hatte mit seinem Wahleinspruch geltend gemacht, ein Doppelwahlplakat der Bewerberin Patricia Popp habe zu nah am Wahllokal im Kindergarten Villa Kunterbunt, Hintere Lisgewann 11/1 gehangen. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Wahlanfechtungsklage ab, da sein Einspruch unzulässig sei. Er habe weder den Beitritt einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten zu seinem Einspruch nachgewiesen noch die Verletzung seiner Rechte als wahlberechtigter Bürger durch das fragliche Doppelwahlplakat geltend gemacht. Bei unterstellter Zulässigkeit wäre der Wahleinspruch des Klägers im Übrigen unbegründet, so das VG.

VGH weist Antrag auf Zulassung der Berufung zurück

Der VGH Mannheim bestätigte diese Sichtweise und wies den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurück. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Wahleinspruch des Klägers unzulässig sei, da die von ihm angegriffene Wahlwerbung, wenn man ihre Unzulässigkeit unterstelle, nicht geeignet gewesen sei, ihn in seiner Rechtsstellung als wahlberechtigter Bürger zu beeinträchtigen.

Keine Kausalität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung dargelegt

Denn der Kläger sei sich bei der Stimmabgabe der aus seiner Sicht unzulässigen Beeinflussungssituation bewusst und damit in der Lage gewesen, diese für seine Person zu kompensieren. Entgegen der Auffassung des Klägers liege darin keine Verletzung der Grundsätze der Freiheit der Wahl oder der Geheimheit der Wahl. Der Kläger sei für einen zulässigen Einspruch nicht verpflichtet darzulegen, welche Wahlentscheidung er getroffen hat oder gegebenenfalls unter anderen Umständen getroffen hätte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, fehle es an der Kausalität einer unzulässigen Wahlbeeinflussung, wenn diese die Stimmabgabe nicht beeinflusst habe.

VGH Mannheim, Beschluss vom 15.08.2017 - 1 S 1367/17

Redaktion beck-aktuell, 17. August 2017.