VGH Mannheim verneint Anspruch des Stahlwerks in Kehl auf ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt für Kühlwasser

Das Stahlwerk in Kehl hat keinen Anspruch darauf, dass das Wasserentnahmeentgelt für seinen Kühlwasserverbrauch reduziert wird. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit am 21.03.2019 verkündetem Urteil entschieden. Es liege – trotz des hohen Bedarfs an Kühlwasser – kein Härtefall vor. Dieser ergebe sich auch nicht daraus, dass der Stadt Kehl die mit dem gewählten Kühlwasserteilkreislaufsystem einhergehende Grundwasserabsenkung entgegenkomme (Az.: 3 S 1890/18, nicht rechtskräftig).

Kühlwasserkreislaufsystem trotz hohen Wasserverbrauchs behördlich abgesegnet

Die Klägerin betreibt im Hafen von Kehl das einzige Stahlwerk in Baden-Württemberg. Für die Stahlproduktion benötigt sie eine erhebliche Menge an Kühlwasser, das sie im Weg der Durchlaufkühlung fünf auf dem Werksgelände befindlichen Brunnen entnimmt. Das von der Klägerin betriebene sogenannte offene Kühlwasserteilkreislaufsystem benötigt zwar erheblich mehr Wasser als eine alternativ denkbare sogenannte geschlossene Kreislaufführung, wurde aber in Abstimmung mit dem Landratsamt Ortenaukreis und dem Regierungspräsidium als wasserwirtschaftlich und ökologisch vorzugswürdig angesehen. Das gewählte Kühlwasserteilkreislaufsystem hat außerdem eine von Seiten der Stadt Kehl erwünschte Grundwasserabsenkung zur Folge.

Zunächst um 50% ermäßigtes Wasserentnahmeentgelt erhoben

Die Klägerin ist im Besitz einer bis 2030 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme. Für die laufende Wasserentnahme erhebt das Land ein Wasserentnahmeentgelt gemäß dem Wassergesetz. In Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2010 wurde der Klägerin eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts in Höhe von 50% gewährt.

Auch 2013 trotz hohen Wasserverbrauchs Ermäßigung gewährt

Auch für das Jahr 2013 gewährte das Landratsamt Ortenaukreis zunächst eine Ermäßigung in gleicher Höhe und setzte das Wasserentnahmeentgelt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 288.688,43 Euro fest. Dabei ging es davon aus, dass die gewählte Wasserbewirtschaftung mit sehr hohem Wasserverbrauch auf Drängen der Genehmigungsbehörde gewählt worden sei und deshalb ein atypischer Einzelfall vorliege, der eine Ermäßigung um 50% rechtfertige.

Nach Intervention des Umweltministeriums Ermäßigung versagt

Nachdem das Umweltministerium aber die Rechtsansicht geäußert hatte, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung für das Veranlagungsjahr 2013 nicht gegeben seien, setzte das Landratsamt das Wasserentnahmeentgelt mit Änderungsbescheid vom 20.12.2016 ohne Gewährung einer Ermäßigung auf nunmehr 573.369,05 Euro fest. Hiergegen erhob die Klägerin zunächst Widerspruch und sodann Klage beim Verwaltungsgericht. Mit Urteil vom 02.07.2017 hat das Verwaltungsgericht Freiburg die Klage abgewiesen.

VGH Mannheim hält Änderungsbescheid für rechtmäßig

Auch die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Der VGH Mannheim hat den Änderungsbescheid vom 20.12.2016 als rechtmäßig bestätigt. Der vorangegangene Bescheid sei unzweifelhaft unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, sodass eine Änderung grundsätzlich habe erfolgen dürfen. Diese sei auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Zu Reduzierung des Entgelts führender Härtefall nicht gegeben

Nach dem hier noch anwendbaren Wassergesetz 2010 könne – ebenso wie nach der heute geltenden Fassung – zwar in besonderen Härtefällen auf Antrag das Entgelt ermäßigt oder von der Festsetzung abgesehen werden, insbesondere wenn die Festsetzung des Entgelts in voller Höhe zu einer außergewöhnlichen oder atypischen Belastung führen würde. Die Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Härtefalls seien jedoch nicht gegeben.

Keine Sonderregelung bei nützlicher Grundwasserabsenkung

Gewerbliche Betriebe, die in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigen, hätten nach der zuvor geltenden Regelung im Wassergesetz 2005 eine Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts beantragen können. Von der Fortführung dieser Regelung habe der Gesetzgeber jedoch mit der 2010 erfolgten Neuregelung bewusst Abstand genommen. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergebe, sei sich der Gesetzgeber auch der mit den sogenannten nützlichen Grundwasserabsenkungen verbundenen Problematik bewusst gewesen. Er habe es jedoch abgelehnt, eine besondere Regelung für diese Fälle zu treffen.

Entscheidung des Gesetzgebers darf nicht durch Annahme eines Härtefalls ausgehebelt werden

Diese Entscheidung des Gesetzgebers sei hinzunehmen, da die in einem Gesetz für besondere Härtefalle vorgesehene Ermäßigung einer Abgabe kein Instrument sei, um eine möglicherweise wirtschafts- oder rechtspolitisch verfehlte Entscheidung des Gesetzgebers zu korrigieren.

Nichtzulassungsbeschwerde möglich

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

VGH Mannheim, Urteil vom 21.03.2019 - 3 S 1890/18

Redaktion beck-aktuell, 21. März 2019.