Textileinzelhändler mit Eilantrag gegen Betriebsschließung gescheitert
Lorem Ipsum
© abaca / Glories Francois / ABACA

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat einen weiteren Eilantrag gegen die Schließung des Textileinzelhandels abgelehnt. Die landesweiten Betriebsschließungen seien gegenwärtig infektionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Auch sei die Landesregierung nicht verpflichtet, "Click & Meet" zu ermöglichen und es liege kein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu Friseuren und Gärtnereien vor, die nun wieder öffnen dürften.

Millionenschäden durch Lockdown

Die Antragstellerin ist ein international auftretendes Unternehmen, das Damenmode im Premiumsegment herstellt und eigene Einzelhandelsgeschäfte betreibt. In ihrem Eilantrag gibt sie an, trotz Überbrückungshilfen durch den ersten und den zweiten Lockdown Schäden im Millionenbereich erlitten zu haben. Sie hält die Betriebsuntersagung für rechtswidrig. Insbesondere seien landesweite Betriebsverbote für den Einzelhandel nicht mehr zulässig. 

Lockdown nicht zu beanstanden

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag abgelehnt. Die Betriebsschließungen seien infektionsschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Die gegenwärtige 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien “bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Die Entscheidung des Antragsgegners in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften grundsätzlich zu untersagen, sei Teil einer solchen "bundesweiten Abstimmung". Bei der Umsetzung in Landesrecht habe der Antragsgegner den ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers bei der Verabschiedung des § 28a IfSG im November 2020 berücksichtigen dürfen, dass “mögliche infektiologische Wechselwirkungen und Verstärkungen zwischen einzelnen Regionen“ möglichst ausgeschlossen werden sollen. Daher bestehe gegenwärtig kein Anlass, bei der Schließung von Einzelhandelsgeschäften regional differenzierende Regelungen zu schaffen, die auch nur zu massiven Kundenströmen in öffnende Gebiete führen würden.

"Click & Meet" muss warten

Die Betriebsuntersagung sei auch insoweit rechtmäßig, als der Antragstellerin eine teilweise Öffnung im Wege des “Click & Meet“ nicht möglich sei. Angesichts des leichten Anstiegs der Neuinfektionszahlen könne sich der Antragsgegner für ein stufenweises Vorgehen entscheiden, um im Rahmen einer engmaschigen Kontrolle zu beobachten, wie sich einzelne Öffnungsschritte auf das Infektionsgeschehen auswirkten. Da er mit Wirkung vom 22.02.2021 den bedeutsamen Präsenzbetrieb von Kitas und Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie Grundschulen wieder zugelassen und damit eine Vielzahl von Sozialkontakten und Infektionsgefahren in Kauf genommen habe, sei es verhältnismäßig und nicht zu beanstanden, mit weiteren Öffnungsschritten abzuwarten.

Keine Vergleichbarkeit mit Friseuren

An einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz fehle es ebenfalls. Die Entscheidung des Antragsgegners, Friseurbetriebe wieder zuzulassen, sei willkürfrei. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Dienstleistungsbetrieb eines Friseurs mit einem Einzelhandelsbetrieb vergleichbar sei. Jedenfalls liege ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung aller Voraussicht nach darin, dass Friseurdienstleistungen nach typisierender Betrachtungsweise noch der Grundversorgung der Bevölkerung dienten. Auch im Verhältnis zu Gärtnereien, Blumenläden und ähnlichen Betrieben fehle es an einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Der Antragsgegner habe sich ohne Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dazu entscheiden dürfen, die ersten Schritte zur Lockerung im Bereich des Einzelhandels in der Gartenbaubranche zu unternehmen, die im Vergleich zu dem übrigen Einzelhandel zunächst geringere Kundenströme und zumindest zu einem beachtlichen Teil Kundenkontakte im Freien betreffe.

VGH Mannheim, Beschluss vom 01.03.2021 - 1 S 555/21

Redaktion beck-aktuell, 2. März 2021.