Maskenpflicht im Schulunterricht bleibt in Baden-Württemberg vorerst bestehen

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Beschluss vom 22.10.2020 einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Schulunterricht abgelehnt. Der Gesundheitsschutz rechtfertige die Pflicht. Alltagsmasken seien ein geeignetes Mittel zur Corona-Eindämmung. Eine Differenzierung nach Landkreisen werde der Infektionsdynamik nicht gerecht.

Maskenpflicht im Schulunterricht bei 7-Tages-Inzidenz von über 35

In der aktuellen baden-württembergischen "Corona-Verordnung Schule" ist bestimmt, dass in Schulen ab Klasse 5 eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung auch in den Unterrichtsräumen getragen werden muss, wenn die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach Feststellung des Landesgesundheitsamts im landesweiten Durchschnitt in den vergangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner die Zahl von 35 überschreitet. Die Maskenpflicht gilt nicht in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird. In den Pausenzeiten darf außerhalb der Schulgebäude die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.

Generelle Maskenpflicht trotz geringer lokaler Infektionszahlen moniert

Die Antragsteller sind Geschwister, die die 7. Klasse und die Abschlussklasse eines Gymnasiums im Landkreis Ravensburg besuchen. Sie begehrten Eilrechtsschutz gegen die Maskenpflicht im Schulunterricht. Sie trugen vor, dass nicht eindeutig nachgewiesen werden könne, dass eine nicht medizinische Mund-Nasen-Bedeckung überhaupt geeignet sei, die Ausbreitung von COVID-19 wirksam zu bekämpfen. Der Antragsgegner habe jedenfalls nicht dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb ein besonders hohes Infektionsrisiko bestehe. Die Maskenpflicht im Unterricht sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie auf den landesweiten Durchschnitt der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus abstelle. Die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Ravensburg habe am 15.10.2020 13,3 und am 16.10.2020 16,1 betragen. An den beiden Schulstandorten seien am 20.10.2020 jeweils weniger als 10 Personen an COVID-19 erkrankt gewesen. 

VGH: Masken zur Corona-Eindämmung geeignet

Der VGH hat den Eilantrag abgelehnt. Um die Weiterverbreitung von COVID-19 zu begrenzen, sei eine Maskenpflicht im Unterricht ein geeignetes Mittel. Das Robert Koch-Institut, die Ad-hoc-Kommission SARS-CoV-2 der Gesellschaft für Virologie und die Heidelberg-Studie zum Infektionsgeschehen bei Kindern hätten sich übereinstimmend für ein Tragen von Alltagsmasken auch im Unterricht als wirksames Mittel ausgesprochen.

Gesundheitsschutz höher zu gewichten

Die Maskenpflicht greife zwar in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt. Denn gegenüber stünden die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands. Derzeit bestehe wieder die Gefahr, dass ohne weitere Maßnahmen die inzwischen wieder deutlich erhöhte Infektionsgeschwindigkeit sehr schnell weiter zunehme, zurzeit noch in Grenzen bestehende Steuerungsmittel wie behördliche Kontaktnachverfolgungen wegfielen und es in der Folge zu einer Überlastung des Gesundheitswesens komme. Seit Anfang September 2020 nehme zudem der Anteil älterer - besonders gefährdeter und deshalb auch für die Auslastung des Gesundheitssystems besonders relevanter - Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu.

Landesweite Maskenpflicht nicht zu beanstanden

Es sei auch nicht zu beanstanden, die Maskenpflicht im Unterricht landesweit vorzusehen. Die von den Antragstellern befürwortete, an Stadt- oder Landkreisgrenzen orientierte Betrachtung würde dem tatsächlichen Infektionsgeschehen, das sich nicht nach solchen Grenzen richte, nicht gerecht. Die dem aktuellen Anstieg der Infektionszahlen zugrundeliegende Entwicklung zeige, dass sich Infektionen inzwischen vielfach diffus ausbreiten und Stadt- und Kreisgrenzen in teils kürzester Zeit überschreiten würden. Eine auf solche Grenzen blickende Betrachtung würde zudem außer Acht lassen, dass Schüler und Lehrer solche Grenzen in vielen Fällen täglich überschritten.

VGH Mannheim, Beschluss vom 22.10.2020 - 1 S 3201/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Oktober 2020.