VGH Mannheim: Land muss "Umweltinformationen" zu Stuttgart 21 herausgeben

Das Land Baden-Württemberg ist verpflichtet, einem Bürger Zugang zu verschiedenen Unterlagen des Staatsministeriums im Zusammenhang mit den Baumfällungen für Stuttgart 21 im Oktober 2010 zu gewähren. Die Unterlagen betreffen im weitesten Sinne Umweltinformationen und müssen im öffentlichen Interesse offengelegt werden, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim mit Urteil vom 17.07.2017 entschieden hat (Az.: 10 S 436/15).

Bürger wurde Herausgabe von Unterlagen zu Baumfällungen teilweise verweigert

Das Staatsministerium hatte den Antrag des klagenden Bürgers aus dem Stuttgarter Umland auf Zugang zu Umweltinformationen im Zusammenhang mit den Baumfällungen teilweise abgelehnt. Ein Ordner mit Informationen für die damalige Hausspitze des Staatsministeriums über den Untersuchungsausschuss “Aufarbeitung des Polizeieinsatzes am 30.09.2010 im Stuttgarter Schlossgarten“ sowie zwei Vermerke zum Schlichtungsverfahren vom 10. beziehungsweise 23.11.2010 seien interne Mitteilungen im Sinne des baden-württembergischen Umweltverwaltungsgesetzes, die nicht herausgegeben werden müssten.

Ministerium berief sich auf fehlenden Umweltbezug und Geheimhaltungsbedürftikeit

Bei den Vermerken zum Schlichtungsverfahren handele es sich zudem ebenso wie bei einem ebenfalls nicht offen gelegten Vermerk des Innenministeriums über die öffentliche Äußerung eines Polizeibeamten zum Polizeieinsatz am 30.09.2010 und nicht um Umweltinformationen. Die Herausgabe zweier weiterer im Streit stehender Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der zum Verfahren vor dem VGH beigeladenen Deutsche Bahn AG müsse verweigert werden, weil die Präsentationen Betriebsgeheimnisse enthielten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

VGH: Unterlagen betreffen “Umweltinformationen“ und müssen vom Land offengelegt werden

Der VGH hat dem Kläger auf dessen Berufung hin Recht gegeben. Der aus der Aarhus-Konvention sowie der Umweltinformationsrichtlinie der EU übernommene Begriff “Umweltinformationen“ im baden-württembergischen Landesrecht sei europarechts- und völkerrechtskonform weit auszulegen und erfasse alle vom Kläger begehrten Unterlagen. Der Zugang zu internen Mitteilungen dürfe nach Abschluss eines behördlichen Entscheidungsprozesses nicht mehr ohne weiteres verweigert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Präsentationen zur Kommunikationsstrategie der Beigeladenen Geschäftsgeheimnisse enthielten, überwiege jedenfalls das öffentliche Interesse an der Offenlegung dieser Unterlagen.

VGH Mannheim, Urteil vom 17.07.2017 - 10 S 436/15

Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2017.