VGH Mannheim: Kein generelles Verbot von Abschiebungen nach Somalia

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil vom 17.07.2019 entschieden, dass Abschiebungen nach Somalia nicht generell ausgeschlossen sind, und der Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen seine vorinstanzliche Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots stattgegeben. Die Ernährungslage habe sich seit der Dürre 2017, mit der das Verwaltungsgericht Stuttgart die für seine Entscheidung maßgebliche Lebensmittelknappheit begründet hatte, erheblich verbessert (Az.: A 9 S 1566/18). 

Vorinstanz: Abschiebungsverbot wegen Lebensmittelknappheit

Der in Mogadischu geborene und dort bis zur Ausreise wohnhafte Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und kam im Juli 2016 nach Deutschland gekommen und stellte einen Asylantrag. Auf die gegen den ablehnenden Asylbescheid erhobene Klage hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots für Somalia vorliegen. Die Kammer sei davon überzeugt, dass Rückkehrer nach Somalia, unabhängig davon, aus welchem Landesteil sie stammten, einer konkreten Gefahr für Leib und Leben wegen der dortigen Lebensmittelknappheit ausgesetzt seien. Dagegen legte das Bundesamt Berufung ein.

VGH: Berufung erfolgreich

Die Berufung hatte Erfolg. Der VGH konnte sich nach Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln insbesondere zur Versorgungslage in Somalia nicht davon überzeugen, dass dem Kläger als arbeitsfähigem jungen Mann ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im Falle einer Rückführung nach Mogadischu Lebensbedingungen drohten, die als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention zu qualifizieren seien.

Erhebliche Verbesserung der Ernährungslage 

Speziell mit Blick auf die vom VG zur Begründung seiner Entscheidung maßgeblich herangezogene Lebensmittelknappheit aufgrund der im Jahr 2017 bestehenden Dürresituation sei nach gegenwärtiger Erkenntnislage eine nicht unerhebliche Verbesserung der Ernährungslage festzustellen, so der VGH. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass nach den Erkenntnissen der Food Security and Nutrition Analysis Unit - FSNAU -, einer von der Welternährungsorganisation FAO verwalteten Organisationseinheit, die sich maßgeblich mit der Nahrungsmittelsicherheit in Somalia befasse, die Niederschläge während der Regenzeit in den Monaten April und Mai 2018 sowie im Monat Mai 2019 zu den ergiebigsten im Berichtszeitraum 2001-2019 gezählt hätten.

VGH Mannheim, Urteil vom 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2019.