Verfolgung wegen Tätigkeit in afghanischer Nationalarmee
Der Kläger habe zur Überzeugung des Senats glaubhaft geschildert, dass er als Soldat in der afghanischen Nationalarmee gedient und bei einem Kampfeinsatz zahlreiche Verletzungen erlitten habe, führte der Vorsitzende des 11. Senats bei der Urteilsverkündung am 16.10.2017 aus. Als der Kläger sich nach diversen ärztlichen Behandlungen – unter anderem an seinem linken Arm, dessen Amputation in Rede gestanden habe – zur Rekonvaleszenz in sein Heimatdorf begeben habe, sei das Haus seiner Familie aufgrund seiner Tätigkeit in der Armee und der hieraus geschlossenen Nähe zur afghanischen Regierung durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen und zerstört worden.
Niederlassung in Kabul kann nicht verlangt werden
Der Kläger, der aufgrund seiner Verletzung dauerhafte Beeinträchtigungen am linken Arm davongetragen habe und dem nach wie vor, jedenfalls in seiner Heimatregion, Verfolgung durch regierungsfeindliche Kräfte drohe, könne insbesondere nicht darauf verwiesen werden, vor weiteren entsprechenden An- und Übergriffen intern Schutz in der Hauptstadt Kabul zu erlangen, so der VGH. Von ihm sowie seiner Ehefrau und seinen zwei kleinen Kindern, die noch in Afghanistan leben, könne angesichts ihrer persönlichen Situation unter Berücksichtigung der Sicherheits-, Arbeitsmarkt- und humanitären Lage in Kabul nicht vernünftigerweise erwartet werden, sich dort niederzulassen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Hiergegen kann Beschwerde eingelegt werden.