Eilantrag gegen erhöhte Bewohnerparkgebühren in Freiburg erfolglos

Die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Anhebung der Regelgebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von 30 Euro auf 360 Euro im Jahr sei immer noch verhältnismäßig und - ebenso wie die Staffelungs- und Ermäßigungstatbestände - sachlich gerechtfertigt, entschied der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem Eilverfahren.

Stadt Freiburg vervielfachte Regelgebühr für Anwohnerparkausweise

Die Stadt Freiburg erhöhte am 14.12.2021 per Satzung die Regelgebühr für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen von 30 Euro auf 360 Euro im Jahr. Die Gebühr ist nach der Länge der Fahrzeuge gestaffelt. Für Schwerbehinderte sowie für Personen, die Sozialleistungen beziehen, sind Ermäßigungen und Befreiungen vorgesehen. Gegen diese Neuregelungen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag. Er ist Bewohner eines städtischen Quartiers, das als Bewohnerparkgebiet ausgewiesen ist, und Halter eines Kraftfahrzeugs, das er in Ermangelung eines privaten Stellplatzes regelmäßig auf parkraumbewirtschafteten öffentlichen Verkehrsflächen im Quartier parkt.

Anwohner hielt Gebührenbemessung für rechtswidrig

Der Antragsteller machte im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin verfolge mit der Gebührenbemessung in rechtswidriger Weise umwelt- und sozialpolitische Ziele. Die Erhöhung der Gebühr um das Acht- bis Sechzehnfache sei geeignet, die Benutzung eines Kraftfahrzeugs kostspieliger und damit gegenüber der Nutzung des ÖPNV unattraktiv zu machen. Die Gebührenerhöhung verstoße gegen das gebührenrechtliche Übermaßverbot (Äquivalenzprinzip). Eine Begründung für die konkrete Festlegung der Fahrzeuglängen und der jeweiligen Gebührenhöhe sei nicht erkennbar. Die Gebührenermäßigung und -befreiung aus sozialen Gründen verstoße gegen den Grundsatz der Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts.

VGH lehnt Eilantrag ab

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag ablehnt. Mit der Bewohnerparkgebühr werde neben der (teilweisen) Kostendeckung erkennbar der legitime Zweck verfolgt, den besonderen Vorteil auszugleichen, der den Bewohnern hierdurch geboten werde, nämlich den öffentlichen Parkraum unter Befreiung von der Pflicht zur Zahlung allgemeiner Parkgebühren und der Einhaltung von Parkzeitbegrenzungen zu nutzen. Daneben verfolge die Gebührenregelung mit Blick auf das staatliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG und zum Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels in zulässiger Weise und für den Gebührenschuldner ersichtlich den Lenkungszweck, den Kfz-Verkehr im innerstädtischen Bereich zu reduzieren und dadurch eine Reduktion von Treibhausgasen zu bewirken.

Gebührenerhöhung ist verhältnismäßig

Die Gebührenbemessung verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Insoweit komme es nicht darauf an, ob und mit welcher Steigerungsrate eine Gebühr im Vergleich zur Vorgängerregelung erhöht worden sei. Maßgeblich sei vielmehr allein, dass die festgesetzte Gebühr nicht in einem Missverhältnis zum abgegoltenen Vorteil stehe. Dieser sei anhand der monatlichen Mietkosten für private Dauerstellplätze etwa in Parkhäusern - unter Berücksichtigung deren zusätzlicher Vorteile - zu berücksichtigen. Da sich entsprechende Mietkosten in Freiburg - je nach Lage - auf bis zu 2.280 Euro beliefen, spreche vorliegend viel dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Gebühr und öffentlicher Leistung bestehe.

Gebührenstaffelung und Ermäßigungstatbestände sind sachgerecht

Die Festlegung der Fahrzeuglängen zur Staffelung der Gebühren sei in der Satzung auch nicht willkürlich, sondern in methodisch-systematischer Weise auf der Grundlage von statistischen Daten über die Länge privater Kraftfahrzeuge in Freiburg erfolgt. Auch die Regelung zu Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Personenkreise aus sozialen Gründen sei - auch mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) - von dem Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers umfasst. Sie diene der Abmilderung der wirtschaftlichen Belastung finanziell weniger leistungsfähiger Personen und beruhe auf dem Gedanken, Schwerbehinderten, die bei typisierender Betrachtung auf ein Fahrzeug und eine Parkmöglichkeit in der Nähe ihrer Wohnung besonders angewiesen seien, einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

VGH Mannheim, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 809/22

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2022.