Kläger monierten mögliche Zahlungsmodalitäten
Die Kläger sind Inhaber von Wohnungen und werden als Rundfunkteilnehmer geführt. Sie wendeten sich dagegen, dass der Rundfunkbeitrag von ihrem Girokonto abgebucht oder überwiesen werden soll. Die Kläger erstrebten die Verpflichtung des Hessischen Rundfunks, die Entrichtung des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Form von Bargeld entgegenzunehmen oder ihre Berechtigung, den Rundfunkbeitrag durch Barzahlung zu entrichten. Sie vertraten die Ansicht, nach dem Bundesbankgesetz und nach Europarecht seien in Deutschland auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Dies bedeute, dass die Bezahlung einer Schuld mit einem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht abgelehnt werden dürfe.
Kläger blieben in Vorinstanz überwiegend erfolglos
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klagen gegen die vom Hessischen Rundfunk ergangenen Bescheide in einem Fall überwiegend und im anderen Verfahren insgesamt ab. Die Kläger gingen in Berufung.
VGH: Beschränkung auf unbare Zahlungsweise im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht zulässig
Der VGH hat die Berufungen zurückgewiesen. Das Vorbringen der Kläger rechtfertige keine Abänderung der VG-Entscheidungen. Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht könne grundsätzlich auch eine unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden.