VGH Kassel: Aus Gründen der Flugsicherung keine weiteren Windenergieanlagen in Frankfurt am Main

Im Einwirkungsbereich des Funkfeuers der Deutschen Flugsicherung für den Flughafen Frankfurt am Main dürfen keine weiteren Windenergieanlagen errichtet werden, da ansonsten eine Gefahr für die Flugsicherung besteht. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel mit Urteil vom 11.10.2018 entschieden und damit die Berufung einer Betreiberin von Windenergieanlagen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen (Az.: 9 A 867/15).

Genehmigung wegen zu besorgender Störung einer Flugsicherungseinrichtung versagt

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage und auch mit der Berufung, ihr eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main zu erteilen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte die von ihr beantragte Genehmigung mit der Begründung versagt, dass die Anlagen das circa elf Kilometer entfernte Funkfeuer "Metro" und damit eine zivile Flugsicherungseinrichtung stören könnten.

VGH: Gründe der Flugsicherung stehen Zulassung entgegen

Der Hessische VGH hat ebenso wie das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Ablehnungsentscheidung des Regierungspräsidiums für rechtmäßig erachtet. Zur Begründung führt der VGH aus, aufgrund des in nicht zu beanstandender Weise ermittelten sogenannten Eigenfehlers des Funkfeuers und der erheblichen Vorbelastung mit Störungen durch 23 schon vorhandene Windenergieanlagen in der Nähe dieser Anlage sei das zulässige Störpotential in einem Umfang überschritten, der eine Zulassung weiterer Windenergieanlagen aus Gründen der Flugsicherung verbiete.

Mangelhaftigkeit des Gutachtens nicht aufgezeigt

Die Klägerin habe hinsichtlich der für diese Bewertung zugrunde zu legenden Begutachtung weder grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufgezeigt, noch dargelegt, dass der Gutachter von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehe oder dass Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestünden. Das Ergebnis der Begutachtung werde weder durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten noch durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

VGH Kassel, Urteil vom 11.10.2018 - 9 A 867/15

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2018.