Mobiler Friseurdienst von Regelung umfasst?
Der Antragsteller hatte zur Begründung seines Antrags geltend gemacht, die angegriffene Regelung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Unklar bleibe, ob auch der mobile Dienst erfasst werde. Der Verordnungsgeber habe die fortdauernde Schließung von Friseurbetrieben unzureichend begründet und sei seiner Evaluierungspflicht nicht nachgekommen. Der Antragsteller habe besondere Auflagen und Schutzmaßnahmen in seinem Gewerbe ergriffen, die das Infektionsrisiko minimierten.
VGH: Dienstleistungsbetrieb meint nicht nur Ladengeschäft
Der Achte Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat den Eilantrag des Friseurs abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Regelung erweise sich aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig, noch sei bei der vom Senat anzustellenden Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung geboten. Sie genüge dem Bestimmtheitsgebot, denn der Verordnungsgeber habe eindeutig festgelegt, dass entsprechende Dienstleistungsbetriebe zu schließen seien. Er habe damit gerade nicht auf Einrichtungen oder Ladenlokale abgestellt. Unter den Begriff des Dienstleistungsbetriebes falle nicht nur die Ausübung des Friseurhandwerks in einem Ladengeschäft, sondern auch dessen Verrichtung im Rahmen eines mobilen Service. Auch sei der Verordnungsgeber seiner Begründungs- und Evaluierungspflicht nachgekommen. Dies ergebe sich aus der im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichten Begründung für die Fortdauer der Betriebsschließungen.
Grundrechtseingriffe gerechtfertigt
Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG sei weiterhin gerechtfertigt. Der Betrieb eines Friseursalons bedinge Kontakte zu verschiedenen Kunden, die bei einer Salonschließung nicht zustande kämen. Es stehe außer Zweifel, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit wechselnden Personen bei längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko hervorriefen. Die streitgegenständliche Vorschrift lasse sich ferner mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren. Anders als im Einzelhandel oder bei anderen Formen des Handwerks könne bei körpernahen Dienstleistungen das Abstandsgebot typischerweise nicht eingehalten werden. Das Gericht betonte, dass die Betriebsschließung zeitlich befristet seien und fortdauernd auf ihre Notwendigkeit hin überprüft würden. Zur Abmilderung der Folgen könne der Antragsteller Wirtschaftshilfen beantragen.