VG Wiesbaden verneint Anspruch auf Einschulung mit Kindergartenfreunden

Bestehende soziale Kontakte eines Schulanfängers begründen keinen Anspruch auf Einschulung an einer Grundschule außerhalb seines Schulbezirks. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 09.08.2017 hervor, mit dem der Eilantrag des Erstklässlers auf Aufnahme an der Wunsch-Grundschule abgelehnt wurde (Az.: 6 L 4416/17.WI).

Schulamt verneinte Vorliegen eines wichtigen Grundes

Der von seinen Eltern vertretene Antragsteller möchte die Grundschule im Nachbarbezirk seines Wohnortes im Landkreis Limburg-Weilburg besuchen. Die Eltern argumentieren, er habe dort den Kindergarten besucht und sei auch im Fußballverein. Aus gesundheitlichen, unter anderem logopädischen Gründen sei er auf eine übersichtliche Schule mit kleinen Klassen angewiesen. Das Schulamt lehnte den Antrag ab. Die Einschulung auf eine andere Grundschule als diejenige, in deren Bezirk der Schüler wohne, erfordere das Vorliegen eines wichtigen Grunds. Ein solcher Grund liege nicht vor. Die Klassengröße an der Wohnort-Grundschule liege nur unwesentlich über derjenigen an der Wunschschule, nämlich bei 17 statt 15 Schülern pro Klasse.

Kindergartenfreundschaft ist kein wichtiger Grund

Auch nach Ansicht des Gerichts ist dem Antragsteller der Besuch der Wohnort-Grundschule zumutbar. Seinen gesundheitlichen Bedürfnissen könne dort genauso Rechnung getragen werden. Bestehende soziale Kontakte am Sitz der Wunsch-Grundschule rechtfertigten einen Schulwechsel ebenfalls nicht. Dass der Antragsteller nicht mit seinen Kindergartenfreunden eingeschult werde, sei bedauerlich, aber wegen der unterschiedlichen Einzugsgebiete von Kindergärten und Grundschulen unvermeidbar.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 09.08.2017 - 6 L 4416/17

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2017.