Corona: Stundenweises Untervermieten eines Schwimmbades erlaubt

Das stundenweise Untervermieten eines Schwimmbades an Einzelpersonen oder Angehörige eines Hausstandes ist nicht durch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung untersagt. Ein solcher Betrieb stelle keine Einrichtung mit “Publikumsverkehr“ dar, entschied das Verwaltungsgericht Wiesbaden kürzlich in einem Eilverfahren.

Antragstellerin vermietete Schwimmbad stundenweise an Einzelpersonen

Die Antragstellerin ist Betreiberin einer Schwimmschule in einem 33 qm großen Schwimmbad. Sie erarbeitete ein Konzept, welches die stundenweise Untervermietung des Schwimmbades an Einzelpersonen oder einen Haushalt vorsieht. In einem Eilverfahren begehrte sie die Feststellung, dass ihr Geschäftsmodell der Untervermietung nicht gegen die Corona-Verbote der CoKoBeV vom 11.02.2021 verstößt.

VG gibt Eilantrag statt

Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Bei der stundenweisen Untervermietung des Bads handele es sich nicht um den Betrieb einer Einrichtung mit "Publikumsverkehr" im Sinn des § 2 Abs. 1a S. 1 CoKoBeV. Einrichtungen mit Publikumsverkehr seien solche, in denen die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln aufgrund der Ausgestaltung des Angebots typischerweise nicht sichergestellt werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn mehrere Personen verschiedener Haushalte gleichzeitig zusammenkämen, die sich in der Regel mehrere Stunden gemeinsam in denselben Bereichen aufhielten und häufig einen geringen Abstand zueinander hätten.

Badvermietung nicht als Einrichtung mit "Publikumsverkehr" anzusehen

Das Konzept der Antragstellerin stelle gerade nicht den typischen Fall eines Schwimmbads beziehungsweise einer Einrichtung mit Publikumsverkehr dar. Würden die Räumlichkeiten stundenweise an Einzelpersonen oder Einzelhaushalte untervermietet, sei der gemeinsame Aufenthalt einer Besuchermehrzahl über einen längeren Zeitraum und damit die Gefahr der Nahkontakte zu Personen außerhalb des eigenen Haushalts ohne Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln ausgeschlossen. Die stundenweise Untervermietung des Bads falle - auch im Lichte des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG - vielmehr unter § 2 Abs. 2 Co-KoBeV. Hiernach sei der Freizeit- und Amateursport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand gestattet. Es bestünde eine Vergleichbarkeit der Schwimmhalle mit diesen Sportanlagen.

Keine Durchmischung einzelner Personengruppen

In einer Sporthalle, in der höchstens zwei Personen oder ein Haushalt zum Beispiel Tennis spielten, tanzten oder Judo praktizierten, würden soziale Kontakt in gleichem Maße verhindert wie in einer Schwimmbadhalle, in der sich lediglich eine Person oder ein Haushalt gleichzeitig aufhalte. In beiden Szenarien sei gewährleistet, dass in den Anlagen keine Durchmischung der einzelnen Personengruppen erfolge. Das konkrete Hygienekonzept der Antragstellerin sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Gericht hat aber darauf hingewiesen, dass vor der Untervermietung sicherzustellen sei, dass tatsächlich keine Durchmischung der einzelnen Untermietergruppen erfolge. Dies erfordere insbesondere, dass sich die unterschiedlichen Untermietergruppen keine Umkleiden und Sanitäreinrichtungen teilten und sich auch ansonsten nicht begegnen würden.

VG Wiesbaden, Beschluss vom 02.03.2021 - 7 L 185/21

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2021.