BAMF genehmigte Familienzusammenführung
Der Antragsteller, ein 17-jähriger syrischer Staatsangehöriger, hat in Deutschland Flüchtlingsschutz und Asyl beantragt. Über diese Anträge hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bislang nicht entschieden. Seine Eltern und drei jüngeren Geschwister befinden sich in Griechenland und durchlaufen dort das Asylverfahren. Sie hatten bei den griechischen Behörden die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt. Diese hatte das BAMF auch genehmigt. Die in der Dublin-III-Verordnung in solchen Fällen vorgesehene Sechs-Monats-Frist für die Überstellung läuft am 30.09.2017 ab.
Antragsteller fürchtet Überziehung der Überstellungsfrist
Der Antragsteller wandte sich am 01.08.2017 mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trägt vor, es gebe eine rechtswidrige Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und der Hellenischen Republik, wonach entgegen der Dublin-III-Verordnung nur zahlenmäßige Kontingente von Flüchtlingen von Griechenland nach Deutschland überstellt würden. Dadurch werde bei seiner Familie wie auch in anderen Fällen die Überstellungsfrist nicht eingehalten. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Bundesrepublik könne aus Kapazitätsgründen nur eine begrenzte Zahl von Flüchtlingen aus Griechenland aufnehmen, gehe aber davon aus, dass die Überstellung der Familie des Antragstellers im Oktober erfolgen könne.
VG: Frist ist zu wahren
Das Gericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf Überstellung seiner Familie bejaht. Weil die Dublin-III-Verordnung dem familiären Zusammenhalt und dem Kindeswohl einen hohen Rang einräume, müsse es für den in Deutschland gestrandeten Antragsteller ein Recht auf Familienzusammenführung geben. Die Dublin-III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.