Polizeibewerber mit "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Rückentattoo zu Recht abgelehnt

Ein Polizeidienstbewerber mit der Tätowierung "Loyalty, Honor, Respect, Family" im gesamten oberen Rückenbereich ist charakterlich ungeeignet und darf deshalb abgelehnt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier in einem Eilverfahren entschieden. Das Tattoo deute auf ein "archaisches und überkommenes Wertesystem" hin.

"Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo in "Old English"-Schriftart

Der Antragsteller hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Der Antragsgegner lehnte seine Einstellung jedoch wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung "Loyalty, Honor, Respect, Family" im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart "Old English" vermittele den Gesamteindruck eines "Ehrenkodex", der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht in Einklang gebracht werden könne. Dagegen begehrte der Antragsteller gerichtlichen Eilrechtsschutz.

VG: Charakterliche Eignung wegen Tattoo zu Recht verneint

Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Der Antragssteller habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Antragsgegners. Nach den maßgeblichen Vorschriften seien Einstellungen in ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die erforderliche charakterliche Eignung des Antragstellers habe der Antragsgegner zutreffend verneint, denn dieser habe seine Zweifel an der charakterlichen Nichteignung des Antragstellers plausibel, willkürfrei und ohne sachwidrige Erwägungen dargelegt.

Tattoo deutet auf "archaisches und überkommenes Wertesystem" hin

Zu Recht habe der Antragsgegner ausgeführt, dass die in der Tätowierung enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe "Loyalität" und "Ehre" an erster und zweiter Stelle bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht nahelegen müssen, dass diese Werte für den Antragsteller eine besondere Bedeutung haben und hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass dieser ein archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten "Ehre" eine übersteigerte Bedeutung zukomme. Eine solche persönliche Einstellung sei jedoch mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unvereinbar.

Gefahr der Priorisierung des eigenen Wertesystems

Im Falle des Antragsstellers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund seines Wertesystems der "Loyalität" und "Ehre" eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse, zumal dieser nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen. Aufgrund der unplausiblen Erklärung des Antragstellers zu den Hintergründen der Tätowierung komme eine andere Bewertung als die vom Antragsgegner angenommene nicht ernsthaft in Betracht.

VG Trier, Beschluss vom 27.09.2022 - 7 L 2837/22

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2022.