Keine Verletzung drittschützender Normen
Zur Begründung führte das Gericht in seinem jetzt ergangenen Urteil aus, die Kläger könnten sich alleine auf die Verletzung drittschützender Normen berufen. Solche seien vorliegend jedoch nicht verletzt. Insbesondere würden die Kläger nicht im sogenannten Gebietserhaltungsanspruch verletzt, da sich die nähere Umgebung entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern vielmehr als Gemengelage aus Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise Kerngebiet darstelle. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Bestattungshaus sei ebenfalls nicht erkennbar.
Gefahr für Gesundheit nicht ersichtlich
Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb des Bestattungshauses zwingend Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Bestimmungen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes zu erwarten seien. Sofern solche Gefahren durch einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb entstehen sollten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Sofern die Kläger ferner den Verstoß gegen bestimmte bestattungsrechtliche Bestimmungen rügten, lasse dies die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ebenfalls unberührt, da diese Vorschriften nicht zum Prüfungsprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehörten.