VG Trier verneint Bau des Hochmoselübergangs als Ursache für Frostschäden an Weinberg

Die Bundesrepublik Deutschland muss keinen Schadenersatz für Frostschäden leisten, die die Eigentümerin eines Weinbergs unterhalb des Tunneldurchbruchs zur Hochmoselbrücke auf den Bau des Hochmoselübergangs zurückführt. Das Verwaltungsgericht Trier hat aufgrund des Gutachtens eines Sachverständigen entschieden, dass die Frostschäden an dem Weinberg nicht als straßenbaubedingte nachteilige klimatische Veränderungen anzusehen sind (Urteil vom 04.04.2018, Az.: 9 K 11939/17.TR).

Frostschaden an Reben

An den Reben im Weinberg der Klägerin war es im Jahr 2013 durch Erfrieren der Fruchtblüte zu einem Frostschaden gekommen, während in den benachbarten Weinbergen keine entsprechenden Schäden auftraten. Infolge des Frostschadens verzeichnete die Klägerin eine Ertragsminderung. Sie verlangte daraufhin von der Bundesrepublik Schadenersatz, da sie der Auffassung war, der Frostschaden sei auf die Baumaßnahme am Tunnel der Bundesstraße B50 sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abholzung von Vegetation zurückzuführen. Hierdurch sei es im Weinberg der Klägerin zum Auftreten von Kaltluft gekommen. Die Beklagte sah diese Ursächlichkeit nicht bestätigt und lehnte die Gewährung von Schadenersatz ab. Nachdem im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Gutachten zu den meteorologischen und klimatischen Auswirkungen des Baus der B50 eingeholt worden war, hat die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiter verfolgt.

VG Trier: Schaden nicht straßenbaubedingt

Das VG Trier sprach ihr indes keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zu. Zwar sehe der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B50 in gewissen Fällen die Gewährung von Schadenersatz vor. Jedoch lägen die erforderlichen Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Schäden an ihrem Weinberg könnten nicht als straßenbaubedingte nachteilige klimatische Veränderungen angesehen werden. Vielmehr folge aus den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, welcher sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass die Bauarbeiten an der Hochmoselbrücke keinen Einfluss auf die Kaltluftzufuhr im Weinberg der Klägerin gehabt hätten. Wahrscheinlicher sei, dass der Winterschnitt ihrer Reben in Kombination mit dem Witterungsverlauf zu dem Schaden geführt habe. Die von der Klägerin gewählte Art des Zuschnitts ihrer Reben führe nämlich dazu, dass diese früher austrieben als die der Nachbarparzellen. Hierfür spreche überdies, dass es, wenn die Ursache in den Baumaßnahmen gelegen hätte, auch in den benachbarten Weinbergen zu Schäden hätte kommen müssen.

Berufung möglich

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 04.04.2018 - 9 K 11939/17

Redaktion beck-aktuell, 16. April 2018.