VG Trier: Kein Asyl für Verdächtigen des Attentats im Amsterdamer Hauptbahnhof

Der afghanische Flüchtling, der verdächtig ist, aus islamistischen Motiven am 31.08.2018 ein Attentat in Amsterdam verübt zu haben, hat keinen Anspruch auf Asyl, da er in Afghanistan keinen Gefahren für Leib oder Leben aufgrund politischer Verfolgung ausgesetzt ist und dort auch seine Existenz aus eigener Kraft sicherstellen könnte. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 12.12.2018 entschieden (Az.: 9 K 11867/17).

Mutmaßlicher Attentäter stellte Asylantrag

Der Kläger ist ein zuletzt in Ingelheim lebender afghanischer Staatsangehöriger, der verdächtig ist, aus islamistischen Motiven am 31.08.2018 ein Attentat in Amsterdam verübt zu haben. Bei dem Anschlag waren zwei amerikanische Touristen von dem damals 19-jährigen Flüchtling mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden. Sein beim Beklagten gestellter Asylantrag, den er mit behaupteter politischer Verfolgung durch Taliban m Heimatland begründete, wurde abgelehnt.

VG: Kläger droht in Afghanistan keine politische Verfolgung

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger sei in Afghanistan keiner politischen Verfolgung ausgesetzt, sodass er in sein Herkunftsland zurückkehren könne, ohne dass ihm dort Gefahren für Leib oder Leben drohten. Die Schilderungen des Klägers über Bedrohungen seitens der Taliban im Zusammenhang mit der behaupteten Polizeizugehörigkeit seines Onkels seien nicht glaubhaft. Es bestehe in Teilen Afghanistans - so auch in der Heimatprovinz des Klägers, Herat - nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz trotz der verbreiteten bewaffneten Konflikte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben.

Betroffener könnte Lebensunterhalt im Heimatland sicherstellen

Schließlich sei der Kläger in der Lage, seinen Lebensunterhalt in Herat sicherzustellen. Dies entspreche auch der Auffassung des UNHCR, wonach bei leistungsfähigen Männern, wie dem 19-jährigen Kläger, davon ausgegangen werden könne, dass das zum Überleben erforderliche Existenzminimum selbst dann gewährleistet wäre, wenn der Betreffende nicht auf Unterstützung von Familien- oder Stammesangehörigen zurückgreifen könne. In diesem Zusammenhang sei auch zu sehen, dass der Kläger die Schule bis zur achten Klasse besucht habe und damit über einen Bildungsstand verfüge, mit dem er gegenüber vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil sei. Gerade Rückkehrer aus dem Westen seien zudem in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse seien ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher.

VG Trier, Urteil vom 12.12.2018 - 9 K 11867/17

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2018.