Atomsicheres Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig

Die Errichtung eines Wochenendhauses, welches nach der Baubeschreibung im Ernstfall auch als atomsicherer Schutzraum genutzt werden soll, ist nicht genehmigungsfähig. Ein bunkerartig geplantes Gebäude stelle kein typisches Wochenendhaus dar und passe nicht in den Rahmen einer Umgebung, in der es keine vergleichbaren baulichen Anlagen gebe, entschied das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 12.04.2022 (Az.: 7 K 292/22.TR).

Bauantrag für Wochenendhaus in "atomsicherer" Ausführung abgelehnt

Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses in atombombensicherer Ausführung. Geplant war die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes in der Kubatur eines Oktagons mit 50 Zentimeter starken Außenwänden in Stahlbeton auf einer Grundfläche von etwa 90 Quadratmetern. Nach Errichtung sollte das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen wäre. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab, weil sich das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert. Die Klägerin meinte dagegen, das Haus entspreche als Wochenendhaus der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsform.

VG weist Klage ab – Vorhaben passt nicht in die Umgebung

Das VG hat die Klage abgewiesen. Das im unbeplanten Innenbereich beabsichtigte Vorhaben füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsspektrums. Allerdings überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild.

Bunkerähnliches Wochenendhaus nicht genehmigungsfähig

Ein im Wesentlichen unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung ersichtlich nicht. Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar. Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam nur durch gemeindliche Bauleitplanung entgegengetreten werden könne.

Zivilschutz allenfalls bei Bauleitplanung zu berücksichtigen

Dabei verkenne das Gericht nicht, dass nach der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume durchaus ein öffentliches Interesse besteht. Allerdings könne diese allgemeinpolitische Erwägung allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung einen zu berücksichtigenden Belang darstellen.

VG Trier, Urteil vom 12.04.2022 - 7 K 292/22

Redaktion beck-aktuell, 26. April 2022.