Schleswig-Holstein führte wiederkehrende Straßenausbaubeiträge ein
In Schleswig-Holstein ist im Jahr 2012 mit § 8a schleswig-holsteinisches KAG die Möglichkeit eingeführt worden, statt einmaliger Beiträge für den Ausbau einer bestimmten Straße, zu denen nur die Anlieger dieser Straße herangezogen werden, wiederkehrende Beiträge für den jährlichen Investitionsaufwand von allen Anliegern eines Abrechnungsgebietes zu erheben. Dabei können von der Gemeinde entweder alle Verkehrsanlagen oder aber lediglich Verkehrsanlagen einzelner Gebietsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden.
Kläger monierten Abrechnungsbescheide
Die Gemeinde Oersdorf erließ im Jahr 2013 eine solche Satzung und fasste alle Verkehrsanlagen ihres Gemeindegebiets zu einem Abrechnungsgebiet zusammen. Mit den angefochtenen Bescheiden legte sie die Investitionsaufwendungen für die Jahre 2015 und 2016 auf die Anlieger um. Gegen diese Bescheide wendeten sich die Kläger.
VG: Ausbauaufwand strukturell zu unterschiedlich
Das VG hat den Klagen stattgegeben. Die Satzung sei unwirksam, so dass es an einer Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide fehle. Nach Auffassung des Gerichts ist die in der Satzung vorgenommene Zusammenfassung aller Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes zu einem Abrechnungsgebiet unzulässig. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es unzulässig, Straßen zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen, die einen strukturell gravierend unterschiedlichen Ausbauaufwand aufweisen.
Ortsstraßen und Wirtschaftswege unzulässig zusammengefasst
Laut VG ist dies hier aber der Fall, da Ortsstraßen, die typischerweise Gehwege, Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung aufwiesen, mit regelmäßig nicht vergleichbar ausgestatteten Wirtschaftswegen zusammengefasst worden seien. Darüber hinaus fehle es zumindest hinsichtlich einiger Straßen an dem gesetzlich erforderlichen funktionalen Zusammenhang.