VG Schleswig lehnt Eilantrag von Opel gegen Rückrufanordnung ab

Der Eilantrag der Opel Automobile GmbH gegen den durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) angeordneten Zwangsrückruf von Fahrzeugen mit Diesel-Motoren ist gescheitert. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2018 entschieden, dass vorläufig gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme des KBA vorliegen (Az.: 3 B 127/18). Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung komme vorliegend mehr Gewicht zu als den Belangen des Autobauers, hieß es in der Begründung.

KBA ordnete Zwangsrückruf von Opel-Fahrzeugen mit Diesel-Motoren an

Das KBA war bei drei Fahrzeugmodellen (Opel Zafira 1.6 CDTi, Opel Zafira 2.0 CDTi, Opel Cascada 2.0 CDTi, Opel Insignia 2.0 CDTi) zu der Auffassung gelangt, dass sie über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügen und deshalb mehr Stickstoffdioxid als notwendig emittieren. Mit Bescheid vom 17.10.2018 wurde daher eine nachträgliche Nebenbestimmung für die Typengenehmigung angeordnet und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Der Opel Automobile GmbH wurde aufgegeben, unzulässige Abschalteinrichtungen zu entfernen und die Motorsteuerungssoftware umzurüsten.

Behörde hielt freiwillige Rückrufaktion nicht für ausreichend

Eine bereits laufende freiwillige Rückrufaktion von Opel hielt das KBA nicht für ausreichend, da das für notwendig erachtete Softwareupdate zur Verbesserung der Stickoxidemissionen für mehrere tausend Fahrzeuge noch ausstehe. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und ersuchte um Eilrechtsschutz. Sie beanstandete die Begründung der Sofortvollzugsanordnung und hält die Anordnung selbst auch in der Sache für rechtswidrig.

VG: Zwangsrückruf nach summarischer Prüfung rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei in der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung derzeit nicht abschließend zu beurteilen. Daher sei die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung zu treffen. Insoweit ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anordnung des KBA bereits jetzt durchgesetzt werdend darf, weil schwerwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Auffassung des KBA zutreffend ist. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Reputations-Schaden sei aufgrund des Einbaus einer wohl unzureichenden Technik bereits jetzt eingetreten.

Öffentliches Interesse war vorliegend höher zu gewichten

Das öffentliche Interesse an der Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwiege demgegenüber. Ein schnelles Handeln zur Verbesserung der Luftqualität sei angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter notwendig. Alle weiteren Einzelheiten wären in einem Hauptsacheverfahren zu klären.

VG Schleswig, Beschluss vom 09.11.2018 - 3 B 127/18

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2018.