Boulderhalle in Osnabrück darf öffnen

Eine Boulderhalle in Osnabrück darf vorläufig unter Beachtung von Hygienemaßnahmen betrieben werden. Bouldern sei unabhängig von der Einschätzung des zuständigen Ministeriums eine inzidenzabhängig zulässige Sportausübung. Dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Eilverfahren entschieden.

Betrieb der Boulderhalle infektionsschutzrechtlich untersagt

Ende April 2021 hatte die Stadt der Betreiberin mitgeteilt, dass die Boulderhalle als gewerbliche Freizeiteinrichtung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG) zu bewerten sei. Sie folge dabei einer Einschätzung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration. Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen müssten derartige Freizeiteinrichtungen schließen. Dies folge unmittelbar aus der genannten Regelung im IfSG.

Eilantragstellerin berief sich auf inzidenzabhängig zulässige Sportausübung

Dagegen hatte sich die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag an das VG gewandt und argumentiert, beim Bouldern handele es sich um eine Sportausübung, die Boulderhalle sei deshalb als Sportstätte und nicht als Freizeiteinrichtung zu bewerten. Kontaktloser Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werde, sei nach dem IfSG hingegen auch bei der hiesigen Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 zulässig (§ 28b Abs. 1 Nr. 6 IfSG).

VG gibt Eilantrag statt – Bouldern als zulässige Sportausübung derzeit erlaubt

Das VG hat dem Eilantrag stattgegeben. Der Betrieb der Boulderhalle sei infektionsschutzrechtlich nicht verboten, da es sich hierbei um eine zulässige Sportstätte handele. Bouldern sei eine in Deutschland anerkannte Unterform des Sportkletterns, die in diesem Jahr erstmals sogar olympisch sein werde. Zwar biete die Antragstellerin in ihrer Halle grundsätzlich auch Aspekte der Freizeitgestaltung an, wie eine Sauna, einen Yogaraum und ein Bistro. Abgesehen davon, dass diese Aktivitäten derzeit aus Gründen des Infektionsschutzes ohnehin nicht angeboten werden dürften, überlagerten diese Gesichtspunkte das Kerngeschäft Bouldern nicht.

Einschätzung des zuständigen Ministeriums nicht bindend

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg selbst Minigolfanlagen als Sportanlagen qualifiziert (BeckRS 2021, 7656). Eine auf die allgemeine Ertüchtigung gerichtete Betätigung wie das Bouldern stelle im Vergleich zum Minigolf deutlich höhere Anforderungen an Geschicklichkeit, Kraftentfaltung und Kondition. Die von der Antragsgegnerin angeführte Einschätzung des zuständigen Ministeriums sei für das Gericht nicht bindend und entspreche überdies nicht der Rechtslage.

VG Osnabrück, Beschluss vom 16.04.2021 - 3 B 41/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2021.