Sachverhalt
Die Kläger sind Kitesurfer. Sie begehrten die Feststellung, dass es ihnen erlaubt sei, ihren Sport zeitlich und örtlich uneingeschränkt im Nationalpark “Niedersächsisches Wattenmeer", dessen Flächen ein Europäisches Vogelschutzgebiet sind, auszuüben, obwohl § 6 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Nationalpark “Niedersächsisches Wattenmeer" (NWattNPG) dies verbietet. Sie vertraten die Auffassung, es handele sich bei dem Verbot um eine “Befahrensregelung", wofür die Gesetzgebungskompetenz beim Bund, nicht aber beim Land Niedersachsen liege. Zudem schränke die Regelung sie in nicht hinnehmbarer Weise in ihrem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, da nicht erwiesen sei, dass vom Kitesurfen eine Störung für die Vogelwelt ausgehe.
VG: Verbot verletzt Kläger nicht in Grundrechten
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger handele es sich bei dem Verbot durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 NWattNPG nicht um eine “Befahrensregelung", sondern um eine Vorschrift, die dem Naturschutz und der Ordnung im Nationalpark diene und für die daher die Gesetzgebungskompetenz beim Land Niedersachsen liege. Die Kläger seien durch das Verbot nicht in ihren Grundrechten verletzt. Den Belangen des Natur- und Vogelschutzes im Nationalpark “Niedersächsisches Wattenmeer" sei grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freizeitbeschäftigung Kitesurfen einzuräumen.
Kitesurfen kann Vögel und ihre Lebensräume beeinträchtigen
Der Gesetzgeber dürfe ein grundsätzliches Drachensportverbot regeln, von dem die Nationalparkverwaltung in besonderen Fällen Befreiungen erteilen könne. Dem Wunsch der Kläger, ihrer Freizeitbeschäftigung nachzugehen, komme die Nationalparkverwaltung ohnehin nach, indem großflächige Gebiete für das Kitesurfen freigegeben worden seien. Das Gericht hatte keinen Zweifel daran, dass das Kitesurfen grundsätzlich geeignet ist, Störungen der geschützten Vogelarten und ihrer Lebensräume herbeizuführen.