Waffenbörde wiederrief Waffenbesitzkarte nach Nötigung im Straßenverkehr
Dem Beigeladenen, einem Sportschützen, waren im August 2011 zwei Waffenbesitzkarten ausgestellt worden. Im Juni 2016 waren auf der ersten Besitzkarte vier Langwaffen und ein Wechsellauf eingetragen, auf der zweiten Waffenbesitzkarte fünf Kurzwaffen und ebenfalls ein Wechselsystem. 2015 wurde gegen den Beigeladenen wegen Nötigung eine Gesamtstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro festgesetzt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe im März 2015 mit dem auf ihn zugelassenen Pkw auf der B 272 ein anderes Fahrzeug zunächst mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und seinen Pkw danach fast bis zum Stillstand abgebremst, so dass der Fahrer des anderen Wagens gezwungen gewesen sei, mit seinem Pkw nach links auszuweichen und zu überholen, um eine Kollision zu vermeiden. Anschließend habe der Beigeladene den anderen Pkw erneut überholt und abermals scharf abgebremst. Gegen den Strafbefehl legte der Beigeladene keinen Einspruch ein. Nachdem die Waffenbehörde der Beklagten hiervon erfahren hatte, widerrief sie unter anderem die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Beigeladenen und berief sich auf den rechtskräftigen Strafbefehl.
Widerspruchsbehörde sah Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt
Dagegen legte der Beigeladene Widerspruch mit der Begründung ein, er habe die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl aufgrund eines Kommunikationsfehlers in der Kanzlei seines Anwalts versäumt. Er selbst sei zum Zeitpunkt des Nötigungsvorfalls mit seinem Cabrio anderweitig unterwegs gewesen. Das könne seine Ehefrau bestätigen. Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten hob den angefochtenen Bescheid auf, weil die dem Beigeladenen vorgeworfenen Taten den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht rechtfertigten. Der Vortrag des Beigeladenen könne nicht als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Dass gegen den Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden sei, habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beigeladenen im Widerspruchsverfahren dahin aufgeklärt, dass von seiner Kanzlei versehentlich die Einspruchsfrist versäumt worden sei. Damit habe der Beigeladene die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) widerlegt.
Aufsichtsbehörde erhob Beanstandungsklage
Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier eine Beanstandungsklage. Sie ist der Auffassung, der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, da die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG nicht widerlegt sei und der Beigeladene daher als unzuverlässig anzusehen sei.
VG: Waffenbehörde widerrief Waffenbesitzkarte zu Recht
Das VG hat der Klage stattgegeben. Die Waffenbehörde der Beklagten habe die waffenrechtlichen Vorschriften korrekt angewandt. Sie habe von der Richtigkeit des Strafbefehls ausgehen und ihn ihrer Beurteilung zugrunde legen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung auf einem offensichtlichen Irrtum beruht haben könnte oder sich als missbräuchlich darstelle, bestünden nicht. Eine eigene Beurteilung des strafrechtlich relevanten Vorgangs habe die Behörde daher nicht vornehmen müssen. Die Zweifel, die der Stadtrechtsausschuss inhaltlich an der Berechtigung des Strafbefehls wegen Nötigung gehabt habe, seien nicht geeignet, diesen Strafbefehl in einem so besonderen Licht erscheinen zu lassen, dass von der Widerlegung der Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit ausgegangen werden könne.