VG Neustadt an der Weinstraße: Recyclingunternehmen mit Eilanträgen gegen Abfallaufbereitungsverbot für Stadt gescheitert

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat zwei Eilanträge eines Recyclingunternehmens für Baustoffe gegen immissionsschutzrechtliche Verfügungen, die die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd gegenüber der beigeladenen Stadt erlassen hat, mit Beschlüssen vom 21.08.2019 abgelehnt. Das Unternehmen sei schon nicht antragsbefugt (Az.: 5 L 813/19.NW und 5 L 826/19.NW).

Räumungsverfahren beim LG Frankenthal anhängig

Die Antragstellerin, die Firma Gerst Recycling, ist unter anderem auf Bauschuttaufbereitung, Herstellung und Vertrieb von Recyclingbaustoffen spezialisiert. Im Oktober 1981 richtete sie im Neustadter Stadtviertel Branchweiler auf dem im Eigentum der Stadt stehenden Gelände der Deponie "Haidmühle – Maifischgraben" unter anderem eine Bauschuttrecyclinganlage ein. Zwischen der Antragstellerin und der Stadt besteht eine vertragliche Beziehung, die die Stadt bereits im Oktober 2018 aufgekündigt hat. Das Räumungsverfahren ist derzeit beim Landgericht Frankenthal anhängig.

Strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts illegaler Abfallbeseitigung

Erstmals mit Bescheid vom 25.01.1985 hatte die damalige Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz gegenüber der Stadt unter anderem den Plan für die Errichtung und den Betrieb der Bauschuttaufbereitungsanlage nach Abfallrecht festgestellt. Weitere Genehmigungsbescheide gegenüber der Stadt ergingen unter anderem am 20.03.1987 (Erweiterung des bestehenden Deponiegeländes), am 15.10.1997 (neue Genehmigung der Bauschuttrecyclinganlage auf der Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes) sowie am 23.01.1998. Im Sommer 2017 nahm die Staatsanwaltschaft Frankenthal strafrechtliche Ermittlungen gegen Mitarbeiter der Antragstellerin wegen des Verdachts illegaler Abfallbeseitigung auf. Die Ermittlungen sind bisher nicht abgeschlossen.

Betreibereigenschaft der Stadt festgestellt - Stadt legt Widerspruch ein

Im Januar 2018 bat der Antragsgegner die Stadt um nähere Angaben zur Betriebsorganisation. Daraufhin antwortete die Stadt, sie sei nicht die Betreiberin der Anlage zur Aufbereitung von Bauschutt, sondern die Antragstellerin. Die ebenfalls um Erteilung einer Auskunft gebetene Antragstellerin teilte dem Antragsgegner mit, Betreiber der Bauschuttaufbereitungsanlage sei die Stadt. Daraufhin stellte der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 29.06.2018 gegenüber der Stadt fest, dass sie Betreiberin der Abfallanlagen des Abfallwirtschaftszentrums Neustadt sei. Die Stadt legte dagegen Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.

Abfallaufbereitungsverbot gegenüber Stadt erlassen - Unternehmen legt Widerspruch ein

Am 11.07.2019 und 18.07.2019 untersagte der Antragsgegner der Stadt Neustadt an der Weinstraße mit für sofort vollziehbar erklärten Bescheiden die Behandlung von Abfällen mittels der Bauschuttaufbereitungsanlage sowie die Annahme und Zwischenlagerung von Abfällen, die für die Aufbereitung durch die Bauschuttrecyclinganlage zugelassen sind. Die Stadt legte keine Rechtsbehelfe gegen die beiden Verfügungen des Antragsgegners ein. Jedoch erhob die Antragstellerin dagegen Widerspruch und suchte zusätzlich um gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung nach, sie sei befugt, sich gegen die beiden Anordnungen rechtlich zur Wehr zu setzen, das sie zwar nicht Betreiberin der Bauschuttaufbereitungsanlage und der dazu gehörenden Anlagenteile, aber Betriebsführerin der in ihrem Eigentum stehenden Anlagen sowie der dazu von ihr gepachteten Grundstücke sei. Die streitigen Anordnungen führten zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung ihrer Rechte.

VG: Antragstellerin nicht antragsbefugt

Das VG hat die beiden Eilanträge des Unternehmens abgelehnt. Das jeweilige vorläufige Rechtsschutzgesuch sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Die immissionsschutzrechtlichen Anordnungen vom 11.07.2019 und 18.07.2019 seien allein an die Beigeladene als Anlagenbetreiberin, nicht aber an die Antragstellerin gerichtet. Voraussetzung für das Bestehen einer Antragsbefugnis eines Nichtadressaten wie der Antragstellerin sei, dass das Begehren auf Normengestützt werden könne, die auch den Nichtadressaten als Dritten schützten. Dies sei hier nicht gegeben.

Pachtverhältnis nur mittelbar betroffen

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus den Auswirkungen, die die streitigen Anordnungen auf das Pachtverhältnis zwischen ihr und der Stadt unzweifelhaft habe. Denn die Anordnungen vom 11.07.2019 und 18.07.2019 wirkten nicht unmittelbar auf die bestehenden privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt und der Antragstellerin ein. Es komme daher vorliegend nicht auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage an, ob das Pachtverhältnis wirksam gekündigt worden sei.

Unternehmen nicht rechtsschutzlos gestellt

Die Antragstellerin sei durch die Verneinung ihrer Antragsbefugnis auch nicht rechtsschutzlos gestellt, so das VG. Darüber, ob der geschlossene Pachtvertrag wirksam von der Stadt gekündigt worden sei, werde demnächst das zuständige LG Frankenthal entscheiden. Das sich aus dem Pachtrecht ergebende Vollstreckungshindernis könne öffentlich-rechtlich gegebenenfalls nur durch eine gegen die Antragstellerin gerichtete Ordnungsverfügung ausgeräumt werden. Erst durch eine dieser gegen die Antragstellerin selbst gerichteten Maßnahmen wäre diese unmittelbar betroffen und möglicherweise in ihren Rechten verletzt.

VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschluss vom 21.08.2019 - 5 L 813/19

Redaktion beck-aktuell, 23. August 2019.