VG München: Sudbury-Schule Ammersee erhält keine Genehmigung zum Schulbetrieb

Wegen Nichtgewährung der Gleichwertigkeit im Grundschulbereich erhält die Sudbury-Schule Ammersee keine Genehmigung zum Schulbetrieb. Das hat das Verwaltungsgericht München entschieden und mit Urteilen vom 30.07.2018 die auf eine entsprechende Genehmigung gerichtete Klage (Az.: M 3 K 17.3645) ebenso wie die gegen die Versagung einer Verlängerung der befristeten Genehmigung gerichtete Klage (Az.: M 3 K 16.3372) abgewiesen.

Privatschule seit Schuljahr 2016/2017 nicht mehr in Betrieb

Der als Verein organisierte Kläger betrieb am Ammersee in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 eine private Schule nach den Prinzipien der Sudbury-Schulen. Die beantragte Verlängerung der Genehmigung lehnte die Regierung von Oberbayern ab und untersagte den weiteren Schulbetrieb, sodass der Kläger die Schule seit dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr betreibt. Diese Entscheidungen hat das VG München nun für rechtmäßig erachtet, nachdem es zuvor Sachverständige, Eltern, Vorstandsmitglieder des Klägers und Lehrer der Sudbury-Schule zum Lernkonzept und Schulbetrieb angehört hat.

Gericht bemängelt Konzept der Schule

Zwar erkannte auch das Gericht die Besonderheiten des auf selbstbestimmter Bildung beruhenden pädagogischen Konzepts der Sudbury-Schule an. Allerdings hat es auch festgestellt, dass das Konzept keine ausreichenden Mittel vorsehe, um sicherzustellen, dass die Schüler der vierten Jahrgangsstufe die Lehrziele der öffentlichen Grundschulen erreichen. So habe sich der Kläger in seinem Konzept auch nicht dazu verpflichtet, auf die Lehrziele des LehrplanPlus (ein im Auftrag des Kultusministeriums entwickelter Lehrplan) hinzuwirken oder bei den Schülern Lernzielkontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Keine Gleichwertigkeit mit öffentlichen Grundschulen

Somit sei nicht gewährleistet, so das VG, dass die Sudbury-Schule in ihren Lehrzielen denen öffentlicher Grundschulen gleichwertig ist. Auch aus dem erfolgten zweijährigen Schulbetrieb hat das Gericht diese Gleichwertigkeit nicht feststellen können, da in diesem Zeitraum keine Feststellungen zum Kenntnis- und Leistungsstand der Schüler getroffen worden seien.

Keine Entscheidung zu Genehmigung für Mittelschule

Da die Gleichwertigkeit im Grundschulbereich somit nach Auffassung des Gerichts nicht gewährleistet ist und der Kläger eine Genehmigung als einheitliche Grund- und Mittelschule begehrt, konnte das Gericht offen lassen, ob dem Kläger eine Genehmigung ausschließlich zum Betrieb einer Mittelschule zusteht.

Klagender Verein scheiterte auch schon mit Eilbegehren

Den Antrag des Klägers, den Fortbetrieb der Schule vorläufig zu gestatten, hatte das VG München bereits in einem Eilverfahren abgelehnt (BeckRS 2016, 112944). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zurückgewiesen (BeckRS 2017, 100398).

VG München, Urteil vom 30.07.2018 - M 3 K 17.3645

Redaktion beck-aktuell, 1. August 2018.