VG München verneint Anspruch auf Herausgabe einem Mietspiegel zugrundeliegender Daten

Der Haus- und Grundbesitzerverein München hat keinen Anspruch darauf, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 06.12.2017 entschieden. Das Gericht berief sich in seiner Begründung auf den Schutz personenbezogener Daten der befragten Mieter.

Kläger wollte Mietspiegel überprüfen

Der Kläger hatte gegenüber der Landeshauptstadt München Zugang zu den für die Erstellung der Mietspiegel verwendeten Daten gefordert. Dies umfasste unter anderem die aus einer Befragung von Münchener Mietern hervorgegangenen Fragebögen sowie deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Anhand der geforderten Daten wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.

VG verweist auf gesetzliche Geheimhaltungsanforderungen

Wie das VG deutlich machte, war nicht zu klären, ob die Mietspiegel korrekt sind, sondern ausschließlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das Gericht. Zur Begründung führte es im Anschluss an die Verkündung mündlich aus, dass die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München zu beachten seien. Danach sei zum Schutz der personenbezogenen Daten die Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten sowie des hieraus erstellten Datensatzes nicht zulässig.

VG München, Urteil vom 06.12.2017

Redaktion beck-aktuell, 6. Dezember 2017.