VG München: Islamische Religionsgemeinschaft aus Berlin ist keine Körperschaft öffentlichen Rechts

Die Islamische Religionsgemeinschaft aus Berlin ist in Bayern keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das hat das Verwaltungsgericht München am 16.01.2020 entschieden. Das Gericht wies die Klage der in Berlin ansässigen Vereinigung aus formellen Gründen ab. Sie sei nicht zulässig. Die Klage hätte aber auch dann keine Chance gehabt, wenn sie zulässig gewesen wäre, erläuterte das Gericht weiter.

Religionsgemeinschaft in DDR staatlich anerkannt

Der Ministerrat der DDR – konkret das Amt für Kirchenfragen – hatte die im damaligen Ostberlin ansässige Religionsgemeinschaft 1990 staatlich anerkannt .Der Vorsitzende Richter im Verfahren war dagegen der Meinung, "dass diese verwaltungsaktmäßige Anerkennung durch die DDR keine Körperschaftseigenschaft begründen konnte".

Gemeinschaft sieht sich als Körperschaft öffentlichen Rechts

Aus der Anerkennung aus dem Jahr 1990 hatte die Gemeinschaft den Anspruch abgeleitet, in der Bundesrepublik als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt zu werden. Mit einer solchen Anerkennung sind Privilegien verbunden wie die Möglichkeit, eine Kirchensteuer zu erheben oder Mitarbeiter zu verbeamten.

Klage auch in anderen Bundesländern erfolglos

Aus diesem Grund liegen nach Angaben des VG München Klagen in allen deutschen Bundesländern vor. Wo bereits ein Urteil ergangen ist, wurde die Klage stets abgewiesen – nun auch in Bayern. Die staatliche Anerkennung in der DDR sei eher mit einer Vereinsgründung zu vergleichen, sagte der Vorsitzende Richter – und nicht mit dem Status einer Körperschaft.

VG München, Entscheidung vom 16.01.2020 - M 22 K 18.893

Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2020 (dpa).