Vorläufiger Verlust ärztlicher Approbation nach Drogen- und Medikamentenmissbrauch

Gegenüber einem Arzt, der fortlaufend die Psyche beeinflussende Drogen und Medikamente konsumiert, darf das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Der Arzt sei nicht uneingeschränkt in der Lage zum Wohl seiner Patienten zu agieren. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten.

Arzt bekämpft Stress mit Beruhigungs- und Schmerzmitteln

Dem 40-jährigen Antragsteller war vor etwa vier Jahren die Approbation als Arzt erteilt worden. Er ist in einer medizinischen Praxis angestellt. Nachdem seine Verurteilung wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an. Der beauftragte Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-neurologischen Untersuchung zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller derzeit wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmitteln sowie morphinhaltigen Schmerzmitteln, die er mit beruflichem und finanziellem Stress begründet habe, die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr gegeben sei.

VG bestätigt behördlich angeordnetes Ruhen der Approbation

Daraufhin ordnete das Landesamt mit Sofortvollzug das Ruhen der dem Antragsteller erteilten Approbation als Arzt an. Mit einem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhensanordnung. Das VG lehnte den Eilantrag ab. Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden. Die gutachterlichen Untersuchungen hätten gezeigt, dass der Antragsteller wegen der bis heute fortgesetzten Intoxikation mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei, zum Wohl seiner Patienten den Beruf als Arzt auszuüben. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer abstinenzorientierten Therapie sowie die Veränderungsmotivation hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten. Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.

VG Mainz, Beschluss vom 20.11.2020 - 4 L 789/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Dezember 2020.