VG Mainz: Kein neuer Prüfungsversuch bei fehlender Prüferbestellung in der Akte

Mögliche Fehler bei der Bestimmung von Prüfern begründen nicht zwangsläufig einen Anspruch des Studierenden auf einen nochmaligen Prüfungsversuch. Vielmehr seien die Umstände des Einzelfalls von maßgeblicher Bedeutung, hat das Verwaltungsgericht Mainz mit Urteil vom 13.08.2019 entschieden und eine Klage auf Wiederholung einer Magisterarbeit trotz fehlender Dokumentation der Prüferbestellung in der Akte abgewiesen (Az.: 3 K 101/19.MZ).

Prüferbestellung nicht in Akte dokumentiert

Die Klägerin war bei der beklagten Hochschule 15 Jahre im Magisterstudiengang Literaturwissenschaft eingeschrieben. Der Studiengang lief mit dem Sommersemester 2015 aus. Auf einen Härtefallantrag hin wurde der Klägerin die Möglichkeit zur Ablegung der Magisterprüfung bis zum Sommersemester 2017 eingeräumt. Die fristgerecht vorgelegte Magisterarbeit bewerteten die beiden Prüfer jeweils mit der Note "nicht ausreichend". Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin das Nichtbestehen des Magisterstudiengangs mit. Die Klägerin erhob Widerspruch und später Klage mit der Begründung, es fehle an einer förmlichen Bestellung der beiden Prüfer und der Dokumentation in der Prüfungsakte.

VG: Prüferbestellung allein durch Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzunehmen

Das VG hat die Klage auf Wiederholung der Magisterarbeit abgewiesen. Versäumnisse im Prüfungsverfahren, die zur nochmaligen Erstellung einer Magisterarbeit berechtigten, könne die Klägerin nicht geltend machen. Die Prüferbestellung müsse nach der Prüfungsordnung allein durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorgenommen werden, so dass es hierzu eines ausdrücklichen, in der Prüfungsakte niedergelegten Beschlusses nicht bedürfe. 

Verhalten der Klägerin auch treuwidrig - Prüfer selbst ausgesucht

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Klägerin das Thema ihrer Magisterarbeit und die beiden Prüfer selbst ausgewählt habe, biete der Gesamtverlauf der Prüfung keinen Anhalt dafür, dass die beiden Prüfer ohne Billigung des Prüfungsausschussvorsitzenden tätig geworden seien. Im Übrigen verhalte die Klägerin sich treuwidrig, wenn sie selbst die Prüfer ihrer Magisterarbeit nach intensivem Kontakt aussuche, später aber den lediglich formalen Aspekt einer unterbliebenen Prüferbestellung rüge.

VG Mainz, Urteil vom 13.08.2019 - 3 K 101/19

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2019.