VG Mainz stoppt Besetzung ministerieller Abteilungsleiterstelle

Die Stelle der Leitung der Abteilung Verbraucherschutz bei einem rehinland-pfälzischen Landesministerium darf auf gerichtlichen Eilantrag einer Mitbewerberin hin vorläufig nicht mit der ausgewählten Kandidatin besetzt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Es führt an, dass die ausgewählte Bewerberin das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht vollständig erfülle (Beschluss vom 24.01.2018, Az.: 4 L 1377/17.MZ).

Eilantrag soll Bewerbungsverfahrensanspruch sichern

Für die ausgeschriebene Stelle wurde die beigeladene Bewerberin ausgewählt. Die Antragstellerin, die stellvertretende Leiterin der Abteilung ist, wandte sich zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs mit einem gegen das Land gerichteten Eilantrag an das VG, das die Besetzung des Dienstpostens untersagte, solange über die Bewerbung der Antragstellerin nicht abschließend entschieden worden ist.

VG sieht Anspruch auf ordnungsgemäßes Besetzungsverfahren verletzt

Die Auswahlentscheidung erweise sich als fehlerhaft und verletze den Anspruch der Antragstellerin auf Teilnahme an einem ordnungsgemäßen Besetzungsverfahren. Anders als die Antragstellerin erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung nicht vollständig. Sie sei weder Volljuristin noch habe das von ihr absolvierte Studium den geforderten Bezug zu verbraucherpolitischen Fragestellungen. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Beigeladene über einschlägige Berufserfahrung verfüge. Ferner sei der Auswahlprozess nicht ergebnisoffen verlaufen. Der Antragsgegner habe sich schon aufgrund eines Auswahlgesprächs auf die Beigeladene festgelegt gehabt, ohne dass für sie eine dienstliche Beurteilung vorgelegen habe. Dienstliche Beurteilungen stellten jedoch die entscheidende Grundlage für eine Bewerberauswahl dar.

VG Mainz, Beschluss vom 24.01.2018 - 4 L 1377/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2018.